Zusätzliche Angaben
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
In der Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB (s. Anlage 23.1) erklärt der Bewerber/Bieter,
1. dass wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführten Straftaten keine Person, deren Verhalten gem. § 123 Abs. 3 GWB dem bietenden Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und gegen das bietende Unternehmen keine Geldbuße gem. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist,
2. dass das bietende Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und dass es demzufolge keine diesbezügliche rechtskräftige Verwaltungsentscheidung gibt,
3. dass im Hinblick auf das bietende Unternehmen keine der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.
Erklärung zu § 19 MiLoG
Es ist eine Erklärung zu § 19 MiLoG (s. Anlage 23.2) abzugeben, mit der der Bieter erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht wegen Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden ist.
Erklärung zu § 21 AentG
Es ist eine Erklärung zu § 21 AentG (s. Anlage 23.3) abzugeben, mit der der Bieter erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht wegen Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden ist.
Außerdem erklärt er, dass keine noch nicht geahndete schwerwiegende Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 AEntG begangen wurde.
Erklärung zu § 21 SchwarzArbG
Es ist eine Erklärung zu § 21 SchwarzArbG (s. Anlage 23.4) abzugeben, mit der der Bieter erklärt, dass er in den letzten drei Jahren nicht wegen Verstoßes nach den in § 21 SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden ist. Des Weiteren ist zu erklären, dass die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das angesichts der Beweislage keinen vernünftigen Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung seinerseits nach den § 21 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Vorschriften lässt, nicht zu erwarten ist.
Erklärung zu § 98c AufenthG
Es ist eine Erklärung zu § 98c AufenthG (s. Anlage 23.5) abzugeben, mit der der Bieter erklärt, dass er in den letzten fünf Jahren nicht wegen Verstoßes nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden ist oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt wurde.
Rechtslage (Angaben zum Bieter)
Es sind vollständige "Angaben zum Bieter" zu machen, die Sie Ihrem Angebot (s. Anlage 23.6) beifügen. Als Datum dieser Erklärung gilt das Datum des Angebots. Sofern es sich beim Bieter nicht um eine juristische Person handelt, sind die Angaben zur natürlichen Person im Formblatt anzugeben.
Aufgrund des zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetzes (MiLOG) ist vor jeder Zuschlagserteilung bei Vergaben ab 30.000 EUR brutto beim Bundesamt der Justiz (BfJ) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) über das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen einzuholen. Die Auskunft beim Bundesamt für Justiz wird durch das Referat ZII 6 - Zentrale Beschaffung - der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt. Diese Daten werden daher auch zur Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewerbeordnung und § 19 MiLoG genutzt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y4GRWVH