Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 SektVO darf ausnahmsweise auf die Durchführung eines förmlichen
Vergabeverfahrens verzichtet werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen
erbracht oder bereitgestellt werden kann;
a) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
oder
b) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums