Vergabe nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m §§ 14 Abs. 4, 17 VgV da äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in den anderen Verfahren festgeschriebenen Fristen nicht zulassen:
1. Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine (Rundschreiben zum Thema "Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine")
2. Vermeidung von Obdachlosigkeit