Die Leistung kann nur von dem ausgewählten Marktteilnehmer erbracht werden, da die durch die ATOS GmbH mit dessen Nachunternehmern gehaltenen Verträge für die entsprechenden Fachverfahren es nicht zulassen, dass ein Dritter die geforderten Leistungen erbringt (Lizenzrechtliche Gründe), daher ist hier aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden und nur eine Verhandlungsvergabe gem. § 14 Abs. 4 Ziff. 2c VgV möglich.