Beschreibung der Beschaffung
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren um die HOAI abschließend
entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind.
Sofern nachfolgend im gegenständlichen VgV auf die HOAI Bezug genommen wird, ergeht der Hinweis dass
die Honorartafeln zur Preisorientierung dienen sollen. Es sind auch Angebote rechtlich zulässig, die außerhalb
der bisherigen Mindest- und Höchstsatzregelungen liegen.
Die Grundlagenermittlung (LPH 1) ist bereits abgeschlossen, die Vorplanung (LPH 2) ist ca. zu 50 %
angeschlossen
Objektplanung Gebäude und Innenräume (Architektenleistung HOAI 2013 Teil 3, Abschn. 1, §§ 34 ff.):
— stufenweise Beauftragung der Grundleistungen Leistungsphasen 2 Restleistungen sowie LPH 3 bis 9,
— vorerst nur Stufe 2 mit LPH 3 + 4 einschl. zugehöriger Besonderer Leistungen,
— weitere Stufen gem. Vertragsmuster.
Besondere Leistungen:
— Mitwirken bei Förderverfahren (Stufe 2) und Verwendungsnachweis (Stufe 3 + 4).
Die Beauftragung der Grund- und Besonderen Leistungen sowie der weiteren Stufen ist entsprechend der
Bereitstellung der Förder- und Finanzmittel beabsichtigt.
Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung (sowie mit weiteren Leistungsphasen und weiteren besonderen
Leistungen) besteht nicht.
Es wird davon ausgegangen, dass damit die Zielfindungsphase nach BGB 2018 abgeschlossen ist.