Die Auftraggeberin sah im vorliegenden Fall vor, eine IT-Lösung als Plattform für das digitale Entlassmanagement zu beschaffen. Nach Bestimmung der sach- und auftragsbezogenen Anforderungen an die zu beschaffende IT-Lösung sowie einer umfassenden (europaweiten) Markterkundung hat sich herausgestellt, dass ausschließlich das Produkt "Care-Bridge" der Care-Bridge GmbH die Anforderungen der Auftraggeberin an die IT-Lösung vollumfänglich erfüllt. Folglich durfte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und lit. c), Abs. 6 VgV zulässig durchgeführt werden. Zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten konnte der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht und bereitgestellt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist sowie wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten.