Im Rahmen des Mietverhältnisses mit der DCC GmbH über Housing-Flächen zum Betrieb von technischem IT- und Telekommunikationsequipment, werden der UDE Rechenzentrumskapazitäten in dem bestehenden Rechenzentrum der DCC bereitgestellt. Die DCC betreibt dabei das Rechenzentrum und ist für die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien verantwortlich und verwaltet das Rechenzentrum als solches. Die Leistung umfasst demnach nicht nur die bloße zur Verfügungstellung der Räumlichkeiten, sondern auch Dienstleistungen, die darüber hinaus gehen (z.B. Anbindung der UDE Server-Hardware in das externe Data Center). Das Rechenzentrum verfügt daher unter anderem über eine redundante Stromversorgung, Klimatisierung und Datenanbindung, geschützten Zufahrten und Zugängen, sowie eine ständige Überwachung durch einen Sicherheitsdienst.
In dem Mietvertrag wurde festgehalten, dass bauliche Veränderungen, Arbeiten innerhalb des Doppelbodens sowie Arbeiten an der Infrastruktur oder außerhalb des Mietobjektes ausschließlich durch die DCC selbst durchzuführen sind und einer gesonderten Vereinbarungen bedürfen (§3.2, §15.1 des Mietvertrages). Diese Vertragsklausel dient dazu, dass DCC die strengen Vorgaben der Sicherheitsrichtlinien einhalten kann, die unter anderem die Elektroversorgung, Verkabelung und Sicherheitssysteme umfasst. Dies dient letztlich der Einhaltung der vertraglichen Leistungspflicht der DCC den Kunden eine sichere Anbindung und Nutzung des Rechenzentrums zu gewährleisten. Diese Vertragsklausel ist daher die konkrete Ausgestaltung, des ausschließlichen Rechts des Eigentümers, sein Eigentum vor jeglichen Einwirkungen Dritter zu schützen, § 903 S. 1 BGB.
Durch o.g. Arbeiten sind daher ausschließliche Rechte und gewerbliche Schutzrechte i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV betroffen. Aufgrund der Ausschließlichkeitsrechte dürfen Maßnahmen nach §§ 3 und 15 des Mietvertrages nur von DCC erbracht werden.