Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchführen, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV). Dieser Ausnahmetatbestand liegt vor, da die CoreMedia GmbH (Hersteller der Software) der Materan Information & Communications SE das alleinige und exklusive Recht zur Erbringung der eingangs beschriebenen Leistungen gegenüber den deutschen Behörden vertraglich zugesprochen hat. Die Leistungen können daher europaweit von keinem anderen Unternehmen als der Materan Information & Communications SE erbracht werden.