Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
(1) Vorlage von nachfolgend unter Mindeststandards aufgeführten Zulassung / Anerkennung / Zertifizierungen je Leistungsbereich, für die eine Zulassung beantragt wird.
(2) Vorlage von Referenzen (a) über in den letzten Jahren abgeschlossenen Aufträge, (b) die Leistungen zum Gegenstand hatten, die mit dem/den Leistungsbereich(en) vergleichbar sind, für die eine Zulassung beantragt wird. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn es sich um eine durchgeführte Kontrollprüfung entsprechend des jeweiligen Loses handelt.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
(1) Mindestanforderungen in Bezug auf Zulassungen / Anerkennungen je Leistungsbereich:
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Leistungsbereich 01:
Eigenerklärung UND Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung als Prüfingenieur für Standsicherheit durch die obersten Bauaufsichten der Länder- Fachrichtung Massivbau.
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Leistungsbereich 02:
Eigenerklärung UND Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung als Prüfingenieur für Standsicherheit durch die obersten Bauaufsichten der Länder- Fachrichtung Metallbau.
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(2) Mindestanforderungen in Bezug auf ausgeführte Referenzaufträge je Leistungsbereich:
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Leistungsbereich 01:
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(1) Es sind Eigenerklärungen mittels Formularvordrucke gemäß Ziffer IX.2 über die Ausführung von mindestens ZWEI Referenzaufträgen erforderlich, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
(a) Gegenstand waren Baustatische Prüfungen von Stahlbetonbrücken;
(b) Der Abschluss der Baumaßnahme darf nicht länger zurückliegen als ZEHN Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
Die Mindestanforderungen gemäß vorstehenden Ziffern (a) bis (b) müssen allesamt durch jeden der mindestens zwei eingereichten Referenzaufträge jeweils separat erfüllt werden.
(2) Es sind Eigenerklärungen mittels Formularvordrucke gemäß Ziffer IX.2 über die Ausführung von mindestens ZWEI Referenzaufträgen erforderlich, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
(a) Gegenstand waren Baustatische Prüfungen von Spannbetonbrücken;
(b) Der Abschluss der Baumaßnahme darf nicht länger zurückliegen als ZEHN Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
Die Mindestanforderungen gemäß vorstehenden Ziffern (a) bis (b) müssen allesamt durch jeden der mindestens zwei eingereichten Referenzaufträge jeweils separat erfüllt werden.
Die für den Nachweis der Mindestanforderungen gemäß a) (1) eingereichten Referenzaufträgen können dieselben Referenzaufträge sein, die zum Nachweis der Mindestanforderungen gemäß a) (2) eingereicht werden.
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Leistungsbereich 02:
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Es sind Eigenerklärungen mittels Formularvordrucke gemäß Ziffer IX.2 über die Ausführung von mindestens ZWEI Referenzaufträgen erforderlich, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
(1) Gegenstand waren Baustatische Prüfungen von Stahlbrücken oder Stahlverbundbrücken;
(2) Der Abschluss der Baumaßnahme darf nicht länger zurückliegen als ZEHN Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
Die Mindestanforderungen gemäß vorstehenden Ziffern (1) bis (2) müssen allesamt durch jeden der mindestens zwei eingereichten Referenzaufträge jeweils separat erfüllt werden.