403069-2026 - Wettbewerb
Deutschland – Bauarbeiten für Schulen oder Forschungsanstalten – Rohbauarbeiten
OJ S 112/2026 12/06/2026
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Bauleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungGelderner Bau Gesellschaft mbH
E-Mailvergabe@geldern-bau.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrolliertes öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersWohnungswesen und kommunale Einrichtungen
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelRohbauarbeiten
BeschreibungRohbauarbeiten für den Neubau des Friedrich-Spee-Gymnasiums in 47608 Geldern.
Kennung des Verfahrens0241708c-dddb-4251-8ed6-3d3861e28af1
Interne KennungEU-2026-003-GBG
VerfahrensartOffenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigtnein
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsBauleistungen
Haupteinstufung (cpv): 45214000 Bauarbeiten für Schulen oder Forschungsanstalten
Zusätzliche Einstufung (cpv): 45210000 Bauleistungen im Hochbau, 45223220 Rohbauarbeiten, 45223500 Stahlbetonkonstruktionen
2.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftFriedrich-Spee-Straße 25  
StadtGeldern
Postleitzahl47608
Land, Gliederung (NUTS)Kleve (DEA1B)
LandDeutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen#Bekanntmachungs-ID: CXPTY65DUBP#
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vob-a-eu -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der AusschlussgründeBekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen1. Gemäß Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023, dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 Prozent, c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a) und/oder b) zutreffen. Vor diesem Hintergrund müssen die Bieter erklären, dass sie keinen Bezug zu Russland in diesem Sinne aufweisen. Hierzu ist zwingend das in den Angebotsunterlagen enthaltene Formblatt 6 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Bezugs zu Russland" zu verwenden. Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben. 2. Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, auf die in § 124 Abs. 2 GWB verwiesen wird (§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes). Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Beteiligung an einer kriminellen VereinigungBildung krimineller Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen AktivitätenBildung terroristischer Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Geldwäsche oder TerrorismusfinanzierungGeldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
BetrugBetrug oder Subventionsbetrug Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
KorruptionBestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Kinderarbeit und andere Formen des MenschenhandelsMenschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von SteuernVerstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".ternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von SozialversicherungsbeiträgenVerstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Verstoß gegen umweltrechtliche VerpflichtungenVerstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Verstoß gegen sozialrechtliche VerpflichtungenVerstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Verstoß gegen arbeitsrechtliche VerpflichtungenVerstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
ZahlungsunfähigkeitZahlungsunfähigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen InsolvenzverwalterInsolvenz Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Einstellung der gewerblichen TätigkeitEinstellung der beruflichen Tätigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler RechtsvorschriftenMit Insolvenz vergleichbares Verfahren Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Schwerwiegendes berufliches FehlverhaltenSchwere Verfehlung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des WettbewerbsWettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem VergabeverfahrenInteressenkonflikt Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des VergabeverfahrensWettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare SanktionenMangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem VerfahrenTäuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens Beschreibung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
TitelRohbauarbeiten
BeschreibungBaustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Entwässerungskanalarbeiten, Bohrarbeiten, Spezialtiefbauarbeiten, Stahlbetonarbeiten, Stahlbauarbeiten, Abdichtungs- und Dämmarbeiten; Erdbau: - Tragschichten, Planum, Aushub und Entsorgung Spezialtiefbau, inkl. Kampfmittelsondierung: - ca. 285 Bohrpfähle, Durchmesser 60 / 90 cm, Gesamtlänge ca. 2.560 m; Betonarbeiten, u.a.: - Pfahlkopf-/Zerrbalken, 460 m³ - Fundamentplatten, ca. 450 m² - Bodenplatten, ca. 3.400 m² - Ortbetonwände, ca. 3.200 m² - Ortbetondecken, ca. 1.250 m² - Spannbeton-Hohlkörperdecken, ca. 8.750 m² - Fertigteilstützen, ca. 390 Stück - Fertigteilbalken, ca. 2.300 m - Fertigteiltreppen, ca. 17 Treppenläufe und -podeste - Bewehrungsstahl, ca. 460 t - Traggerüste für besondere Bauzustände Stahlbau: - Stahlwangen Treppenanlage Forum, ca. 2 t - Einbauteile für Folgegewerke Abdichtungs- und Dämmarbeiten: - ca. 550 m² bituminöse Abdichtung, PMBC - ca. 3.500 m² Perimeterdämmung horizontal und vertikal Tiefbau / Entwässerungskanalarbeiten: - ca. 600 m Grundleitungen unterhalb des Gebäudes inkl. der Erdarbeiten
Interne KennungEU-2026-003-GBG
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsBauleistungen
Haupteinstufung (cpv): 45214000 Bauarbeiten für Schulen oder Forschungsanstalten
Zusätzliche Einstufung (cpv): 45210000 Bauleistungen im Hochbau, 45223220 Rohbauarbeiten, 45223500 Stahlbetonkonstruktionen
5.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftFriedrich-Spee-Straße 25  
StadtGeldern
Postleitzahl47608
Land, Gliederung (NUTS)Kleve (DEA1B)
LandDeutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit340 Tage
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignetja
Zusätzliche Informationen#Besonders auch geeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:other-sme# 1. Angebote sind unter Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter sowie unter Beifügung der geforderten Nachweise, Unterlagen etc. vollständig ausgefüllt elektronisch über das in dieser Auftragsbekanntmachung benannte Auftragsportal einzureichen. Formlose, unvollständige, nicht entsprechend den Vorgaben in den Erklärungsfeldern ausgefüllte, auf anderen Kommunikationswegen oder nicht fristgerecht eingereichte Angebote führen zum Angebotsausschluss. 2. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber (bspw. Fragen) ist ausschließlich elektronisch über das in dieser Auftragsbekanntmachung benannte Auftragsportal zu führen. 3. Der Auftrag kann an Einzelunternehmen oder an Bietergemeinschaften vergeben werden. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot die von allen Mitgliedern ausgefüllte Bietergemeinschaftserklärung gemäß Formblatt 4 abzugeben. Die Bildung einer Bietergemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist ist ausgeschlossen. 4. Bietergemeinschaften füllen ein gemeinsames, durch ihr vertretungsberechtigtes Mitglied in Textform gekennzeichnetes Angebotsschreiben gemäß Formblatt 1 der Angebotsunterlagen aus. Im Übrigen sind von jedem einzelnen Bietergemeinschaftsmitglied in jedem Fall die Formblätter 2, 3 und 6 und sowie - soweit einschlägig - die Formblätter 5, 7, 8 und 11 entsprechend auszufüllen und rechtsverbindlich in Textform gemeinsam mit dem Angebot der Bietergemeinschaft einzureichen. 5. Will der Bieter für den Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (sog. Eignungsleihe), so hat er diese Unternehmen und die Leistungsteile, welche in Anspruch genommen werden sollen, gemäß Formblatt 7 der Angebotsunterlagen zu benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen gemäß Formblatt 8 einzureichen. 6. Beabsichtigt ein Bieter, im Rahmen der Auftragsdurchführung Nachunternehmer einzusetzen, so hat er dazu zwingend die Nachunternehmererklärung gemäß Formblatt 9 der Angebotsunterlagen auszufüllen. 7. Sofern zwischen dem Bieter bzw. einem Bietergemeinschaftsmitglied wirtschaftliche und rechtliche Verknüpfungen zu einem anderen Unternehmen bestehen, sind diese unter Verwendung des Formblatts 11 der Angebotsunterlagen zu erläutern. 8. Rückfragen zur Angebotsabgabe werden bis 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist erbeten. 9. Erläuterung zu Anforderungen an die Textform: Zur Wahrung der Textform ist in dem jeweils vorgegebenen "Erklärungsfeld" in den Formblättern der/die Vor- und Nachname(n) der für das Unternehmen mit Vertretungsmacht erklärenden Person(en) anzugeben. Die Unterschrift ist nicht erforderlich. 10. Hinweis auf Abfrage des Wettbewerbsregisters: Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 EUR ohne Umsatzsteuer wird der Auftraggeber bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind. Im Falle der Unterschreitung der vorgenannten Wertgrenze behält der Auftraggeber sich dies im Ermessen vor. 11. Nebenangebote sind in Form von kaufmännischen Nebenangeboten als reine Pauschalpreisangebote unter Umsetzung des Leistungsverzeichnisses zugelassen (Einhaltung aller fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Eignungskriterien, Einhaltung der Vertragsfristen, vollständig angebotener Leistungsumfang). Unter folgenden weiteren Bedingungen: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot. 12. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist nicht zugelassen. 13. Der öffentliche Auftraggeber behält sich vor, von denjenigen Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, und ggf. von deren eignungsverleihenden Unternehmen / Nachunternehmen zur Bestätigung der in den Eigenerklärungen (endgültige Nachweise) gemachten Angaben folgende Bescheinigungen zu verlangen: a) Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte), b) Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit den hier geforderten Deckungssummen bzw. Bestätigung darüber, dass die Versicherungsgesellschaft bereit ist, im Auftragsfall eine bereits bestehende Betriebshaftpflichtversicherung auf die hier geforderten Deckungssummen aufzustocken, c) Referenzbescheinigungen, d) Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, e) Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, f) Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes gemäß § 48b EstG, g) Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, h) Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Formblatt 10), i) Aufgliederung der Einheitspreise (Formblatt 223 VHB), j) Produktdatenblätter zu Fabrikatsalternativen k) Der Bieter hat bei Angebotsabgabe für alle Abfälle auf Nachfrage einen fachgerechten Entsorgungsweg vorzuweisen. Die annehmende Stelle ist zu benennen. l) Nachweis des Erlaubnisscheininhabers/Betriebsinhabers nach § 19 Abs.1 Nr.1 SprengG m) Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG und Bestellung nach § 21 SprengG n) Zertifizierung nach DIN EN 1090-1:2010-07 für die Herstellung von Stahlbauteilen der Ausführungs-klasse EXC2 gemäß DIN EN 1993-1-1/A1 14. Ausführungsfristen Mit der Ausführung ist zu beginnen: Innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich zwischen dem 03.09.2026 und dem 03.11.2026 zugehen. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen): Innerhalb von 340 Werktagen nach Ausführungsbeginn. 15. Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: Vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn. Vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung. Folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen: Fertigstellung Muster Fertigteile: 24 WT nach Beginn der Ausführung, Fertigstellung W+M-Planung Bohrpfähle inkl. Prüflauf: 24 WT nach Beginn der Ausführung, Fertigstellung W+M-Planung Fertigteile inkl. Prüflauf: 61 WT nach Beginn der Ausführung, Fertigstellung Decke ü. 1. OG inkl. Attiken Bauteil C: 249 WT nach Beginn der Ausführung, Fertigstellung Attiken 2. OG Bauteil: 291 WT nach Beginn der Ausführung 16. Unterlagen, die zwingend nach Zuschlagserteilung einzureichen sind: - Urkalkulation. Wenn es zum Zwecke der Angebotsprüfung erforderlich ist, wird der Auftraggeber die komplette Auftragskalkulation schon früher verlangen. - Basierend auf dem vom AG bereitgestellten BE-Konzept ist vom AN ein Baustelleneinrichtungsplan mit Eintragung der für sein Gewerk erforderlichen Stellplätze für Geräte (Container, Brecher, Kran, Mobilkran, Hebezeuge) sowie Lagerflächen für die im Bauablauf benötigten Materialien bzw. Abbruchmaterialien zu erstellen und innerhalb von 10 Werktagen nach Auftragserteilung dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Bei Änderungen ist der Plan zu überarbeiten und dem AG unaufgefordert zu übergeben. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet. - Vom AN ist ein Detailterminplan zu erstellen und innerhalb von 10 Werktagen nach Auftragserteilung dem AG zur Genehmigung vorzulegen. - Dem Kreis Kleve ist mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen ein vom AN projektspezifisches zu erstellendes Entsorgungskonzept nach §2a Abs. 3 LKrWG1 mit konkreten Angaben zu den Entsorgungswegen vorzulegen. Die Anforderungen an die Angaben sind §47 Absatz 3 KrWG zu entnehmen. Die Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Kleve ist mit dem Entsorgungskonzept zu berücksichtigen. Gleiches gilt für etwaige kommunale Anschluss- und Benutzungszwänge der Stadt bzw. des Kreises. 17) Die den Vergabeunterlagen beigefügte Stoffpreisgleitklausel (VHB 225) wird Vertragsbestandteil.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der AuswahlkriterienBekanntmachung
KriteriumBerufliche Risikohaftpflichtversicherung
Beschreibung des Auswahlkriteriums1. Jeder Bieter bzw. jedes Bietergemeinschaftsmitglied hat mit dem Angebot zu belegen, über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR für Personenschäden sowie mindestens jeweils 5 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden zu verfügen. Die Ersatzleistung der Versicherung muss jeweils mindestens das Zweifache der vorgenannten Deckungssummen pro Jahr betragen. Liegt eine entsprechende Versicherung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vor, muss nachgewiesen werden, dass die Versicherungsgesellschaft bereit ist, im Auftragsfall eine bereits bestehende Betriebshaftpflichtversicherung auf die vorgenannten Summen aufzustocken. Bei Bietergemeinschaften ist es ausreichend, wenn die Betriebshaftpflichtversicherung von nur einem Mitglied abgeschlossen wird, sofern sichergestellt ist, dass sich die Versicherung auf alle nach dem abzuschließenden Vertrag geschuldeten Leistungen der Bietergemeinschaft bezieht. 2. Die unter Ziffer 1 genannte Anforderung kann wie folgt nachgewiesen werden: Der Nachweis kann durch von dem Auftraggeber direkt abrufbare Eintragungen in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen) erfolgen. Darüber hinaus kann der Nachweis über das Formblatt 3 dort unter Ziffer 2 (endgültiger Nachweis) erbracht werden. Zudem akzeptiert der Auftraggeber als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). 3. Der Auftraggeber behält sich vor, von denjenigen Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zur Bestätigung der Angaben unter Ziffer 2 des Formblatts 3 die Vorlage entsprechender Bestätigungen der Versicherungsgesellschaft zu fordern. Diese Mindestanforderung ist zwingend zu erfüllen und führt im Falle der Nichterfüllung zum Angebotsaussauschluss.

KriteriumAllgemeiner Jahresumsatz
Beschreibung des Auswahlkriteriums1. Jeder Bieter bzw. jedes Bietergemeinschaftsmitglied hat mit dem Angebot zu belegen, über einen allgemeinen durchschnittlichen Jahresumsatz bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2023, 2024, 2025; Angabe zu 2022 nur zulässig, sofern Zahlen für 2025 nicht vorliegen) in Höhe von 4,0 Mio. EUR netto zu verfügen. 2. Die unter Ziffer 1 genannte Anforderung kann wie folgt nachgewiesen werden: Der Nachweis kann durch von dem Auftraggeber direkt abrufbare Eintragungen in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen) erfolgen. Darüber hinaus kann der Nachweis über das Formblatt 3 dort unter Ziffer 1 (endgültiger Nachweis) erbracht werden. Zudem akzeptiert der Auftraggeber als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Diese Mindestanforderung ist zwingend zu erfüllen und führt im Falle der Nichterfüllung zum Angebotsaussauschluss.

KriteriumReferenzen zu bestimmten Arbeiten
Beschreibung des Auswahlkriteriums1. Jeder Bieter bzw. jedes Bietergemeinschaftsmitglied hat mit dem Angebot zu belegen, über mindestens zwei mit dem vorliegend ausgeschriebenen Auftrag vergleichbare Referenzen, mit einem Auftragswert von > 2 Mio. EUR netto; jeweils aus den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren (Jahre 2021-2025) zu verfügen. Es sind mind. folgende Angaben zu machen: Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung. 2. Die unter Ziffer 1 genannte Anforderung kann wie folgt nachgewiesen werden: Der Nachweis kann durch von dem Auftraggeber direkt abrufbare Eintragungen in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen) erfolgen. Darüber hinaus kann der Nachweis über das Formblatt 3 dort unter Ziffer 3 erbracht werden. Zudem akzeptiert der Auftraggeber als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Diese Mindestanforderung ist zwingend zu erfüllen und führt im Falle der Nichterfüllung zum Angebotsaussauschluss. 3. Der Auftraggeber wird entsprechend § 6a Nr. 3 lit. a) VOB/A-EU von denjenigen Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen bzgl. der von ihnen in der Eigenerklärung angegebenen Referenzen die Vorlage von Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis verlangen.

KriteriumDurchschnittliche jährliche Belegschaft
Beschreibung des Auswahlkriteriums1. Jeder Bieter bzw. jedes Bietergemeinschaftsmitglied hat mit dem Angebot zu belegen, in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren (2023, 2024, 2025) jahresdurchschnittlich über mindestens 15 Arbeitskräfte verfügt zu haben. 2. Die unter Ziffer 1 genannte Anforderung hat nach Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal, zu erfolgen. Der Nachweis kann durch von dem Auftraggeber direkt abrufbare Eintragungen in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen) erfolgen. Darüber hinaus kann der Nachweis über das Formblatt 3 dort unter Ziffer 5 (endgültiger Nachweis) erbracht werden. Zudem akzeptiert der Auftraggeber als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Diese Mindestanforderung ist zwingend zu erfüllen und führt im Falle der Nichterfüllung zum Angebotsaussauschluss.

KriteriumEintragung in ein relevantes Berufsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums1. Jeder Bieter bzw. jedes Bietergemeinschaftsmitglied hat mit dem Angebot zu belegen, für die auszuführenden Leistungen der Mauer- und Betonarbeiten in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. 2. Die unter Ziffer 1 genannte Anforderung kann wie folgt nachgewiesen werden: Der Nachweis kann durch von dem Auftraggeber direkt abrufbare Eintragungen in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen) erfolgen. Darüber hinaus kann der Nachweis über das Formblatt 3 dort unter Ziffer 7 (endgültiger Nachweis) erbracht werden. Zudem akzeptiert der Auftraggeber als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). 3. Der Auftraggeber behält sich vor, von denjenigen Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zur Bestätigung der Angaben unter Ziffer 7 des Formblatts 3 die Vorlage der Handwerkskarte zu fordern. Diese Mindestanforderung ist zwingend zu erfüllen und führt im Falle der Nichterfüllung zum Angebotsaussauschluss.

KriteriumAndere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums1. Jeder Bieter bzw. jedes Bietergemeinschaftsmitglied hat mit dem Angebot zu belegen, Mitglied bei der Berufsgenossenschaft zu sein. 2. Die unter Ziffer 1 genannte Anforderung kann wie folgt nachgewiesen werden: Der Nachweis kann durch von dem Auftraggeber direkt abrufbare Eintragungen in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen) erfolgen. Darüber hinaus kann der Nachweis über das Formblatt 3 dort unter Ziffer 8 (endgültiger Nachweis) erbracht werden. Zudem akzeptiert der Auftraggeber als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). 3. Der Auftraggeber behält sich vor, von denjenigen Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zur Bestätigung der Angaben unter Ziffer 8 des Formblatts 3 die Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft zu fordern. Diese Mindestanforderung ist zwingend zu erfüllen und führt im Falle der Nichterfüllung zum Angebotsaussauschluss.

KriteriumRelevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Beschreibung des AuswahlkriteriumsJeder Bieter bzw. jedes Bietergemeinschaftsmitglied hat mit dem Angebot folgende Mindestbedingungen zu erfüllen: Eigenerklärung (Nachweis) gemäß Formblatt 3 (dort unter 4) der Angebotsunterlagen. Folgende Mindestanforderungen sind zwingend zu erfüllen und führen im Falle der Nichterfüllung zum Angebotsaussauschluss. - Für die Kampfmittelsondierung nachzuweisen: 1. Erlaubnisscheininhabers/Betriebsinhabers nach § 19 Abs.1 Nr.1 SprengG 2. Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG und Bestellung nach § 21 SprengG Die gültigen Nachweise sind auf Verlangen der Vergabestelle zwingend vorzulegen. Jeder Personalwechsel ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

KriteriumZertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards
Beschreibung des AuswahlkriteriumsJeder Bieter bzw. jedes Bietergemeinschaftsmitglied hat mit dem Angebot folgende Mindestbedingung zu erfüllen (Nachweis) gemäß Formblatt 3 (dort unter 6) der Angebotsunterlagen. Folgende Mindestanforderung ist zwingend zu erfüllen und füht im Falle der Nichterfüllung zum Angebotsaussauschluss: Zertifizierung nach DIN EN 1090-1:2010-07 für die Herstellung von Stahlbauteilen der Ausführungsklasse EXC2 gemäß DIN EN 1993-1- 1/A1. Die Zertifizierung ist auf Verlangen der Vergabestelle zwingend vorzulegen.
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungDer Zuschlag ergeht auf das wirtschaftlichste Angebot. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis
BeschreibungDer Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen.
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl100
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen10/07/2026 23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Internetadresse der Auftragsunterlagenhttps://www.vmp-rheinland.de/VMPSatellite/notice/CXPTY65DUBP/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal
NameIm Rahmen der elektronischen Kommunikation ist die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen erforderlich, die nicht allgemein verfügbar sind.
URLhttps://www.vmp-rheinland.de/VMPSatellite/notice/CXPTY65DUBP
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung
Elektronische EinreichungErforderlich
Adresse für die Einreichunghttps://www.vmp-rheinland.de/VMPSatellite/notice/CXPTY65DUBP
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer KatalogNicht zulässig
VariantenZulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Beschreibung der finanziellen Sicherheita) Der Auftragnehmer hat Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (incl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. b) Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
Frist für den Eingang der Angebote17/07/2026 12:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss60 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche InformationenDie Nachforderung erfolgt gem. §16a VOB/A EU. § 16a Abs. 1 S. 1 VOB/A EU lautet wie folgt: Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung
Eröffnungstermin17/07/2026 12:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Ort des EröffnungsterminsElektronisch über den Vergabemarktplatz Rheinland.
Eröffnungstermin — BeschreibungElektronische Angebotseröffnung auf Vergabeplattform. Nur Vertreter des AG.
Auftragsbedingungen
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteiltja
Zahlungen werden elektronisch geleistetja
Finanzielle VereinbarungDie Abrechnung erfolgt nach § 13b UStG. Hinsichtlich der wesentlichen Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen wird auf § 16 VOB/B verwiesen. Abrechnung erfolgt in Euro.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammer Westfalen
Informationen über die Überprüfungsfristen: Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach § 160 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 135 Absatz 1 GWB: Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. § 135 Absatz 2 GWB: Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltGelderner Bau Gesellschaft mbH
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtGelderner Bau Gesellschaft mbH
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungGelderner Bau Gesellschaft mbH
RegistrierungsnummerHRB 15549
PostanschriftGlockengasse 5
StadtGeldern
Postleitzahl47608
Land, Gliederung (NUTS)Kleve (DEA1B)
LandDeutschland
KontaktpersonVergabestelle
E-Mailvergabe@geldern-bau.de
Telefon+49 2831913040
Fax+49 28319130199
Internetadressehttps://www.geldern-bau.de
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1.
ORG-0003
Offizielle BezeichnungVergabekammer Westfalen
Registrierungsnummer05515-03004-07
PostanschriftAlbrecht-Thaer-Straße 9
StadtMünster
Postleitzahl48147
Land, Gliederung (NUTS)Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
LandDeutschland
KontaktpersonGeschäftsstelle der Vergabekammer Münster
E-Mailvergabekammer@brms.nrw.de
Telefon+49 251 411-1604
Fax+49 251 411-2165
Internetadressehttps://www.bezreg-muenster.de/themen/wirtschaft-kultur-und-kommunales/vergabekammer-westfalen
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0004
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung29211d8c-b435-4a5e-b4d9-25d85368d129  -  01
FormulartypWettbewerb
Art der BekanntmachungAuftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung11/06/2026 13:53:01 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung403069-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe112/2026
Datum der Veröffentlichung12/06/2026