2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
Zusätzliche Einstufung (cpv): 48100000 Branchenspezifisches Softwarepaket, 48710000 Softwarepakete für die Datensicherung und -wiederherstellung, 48900000 Diverse Softwarepakete und Computersysteme
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22
Stadt: Düsseldorf
Postleitzahl: 40213
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DULM 1. Unterauftragnehmer a) Unterauftragnehmer (auch: Nachunternehmer) sind zugelassen. b) Eine Unterauftragnehmerschaft liegt nur vor, wenn der vorgesehene Unterauftragnehmer auf Rechnung des Bewerbers- / Bieters als späterem Zuschlagsempfänger einen Teil der zu vergebenden Leistungen selbstständig ausführen soll. c) Jeder Bieter wird dazu aufgefordert, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Dafür ist jeweils der Vordruck 07: Informationen zu Unteraufträgen bei Angebotsabgabe zu verwenden. Vor Zuschlagserteilung kann der die NRW.BANK von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer unter Verwendung des Vordrucks 07a zu benennen und unter Verwendung des Vordrucks 07b: Nachweis Unterauftragnehmer nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Die Vorlage des Vordrucks 07a ist entbehrlich, soweit der Bieter im Teilnahmewettbewerb bereits die Vordrucke 05 oder 05a vorgelegt hat. d) Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft, ist auch § 47 VgV anzuwenden. In diesem Falle hat er jeweils bereits mit seinem Teilnahmeantrag bei einer Eignungsleihe im Bereich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit den Vordruck 05: Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und bei einer Eignungsleihe im Bereich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit den Vordruck 05a: Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit vorzulegen. e) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber bleibt von Absatz 1 unberührt. f) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. g) Die NRW.BANK überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt sie die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann sie verlangen, dass dieser ersetzt wird. Die NRW.BANK kann dem Bieter dafür eine Frist setzen. 2. Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber a) Es werden mindestens drei und höchstens fünf Bewerber zur Erstangebotsabgabe aufgefordert, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. b) Die vom Auftraggeber vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der einzuladenden Bewerber lauten: Referenzen. c) Jede auf dem Vordruck 03 angegebene Referenz, die die vorgegebenen Mindestbedingungen erfüllt, wird anhand Ihrer Referenzerläuterungen auf dem Vordruck 03a anhand der nachfolgend dargelegten Unterkriterien bewertet. Auch Ihre Angaben auf dem Vordruck 03a bedürfen zu diesem Zweck einer ausführlichen Erläuterung; sie haben jeweils referenzbezogen zu sein. Soweit ein Bewerber bzw. eine Bewerbergemeinschaft mehr Referenzen erläutern will als der Vordruck 03a hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck 03a vervielfältigt eingereicht werden (mit dann fortlaufender Nummerierung der Referenzen): - Abdeckung des Auslagerungsmanagements 40% - Regulatorisch bedingte Systemanpassungen 30 % - Förder- oder Landesbank als Referenzgeber 30 % Die insoweit bestehenden Anforderungen werden für jedes Unterkriterium jeweils wie folgt präzisiert: - Abdeckung des Auslagerungsmanagements: Der NRW.BANK kommt es darauf an, dass die Referenzleistung beim Referenzgeber auch das Auslagerungsmanagement (oder nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Referenzgeber niedergelassen ist, vergleichbar) abgedeckt hat. Je umfassender dies anhand der jeweiligen Referenzerläuterungen nachgewiesen ist, umso besser wird die Referenz bewertet. - Regulatorisch bedingte Systemanpassungen: Der NRW.BANK kommt es darauf an, dass die Referenzleistung beim Referenzgeber auch regulatorisch bedingte Systemanpassungen (oder nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Referenzgeber niedergelassen ist, vergleichbar) umfasst hat. Je umfassender dies anhand der jeweiligen Referenzerläuterungen nachgewiesen ist, umso besser wird die Referenz bewertet. - Förder- oder Landesbank als Referenzgeber: Der NRW.BANK kommt es darauf an, dass Referenzgeber möglichst eine Förder- oder Landesbank (oder nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Referenzgeber niedergelassen ist, vergleichbar) war. Alle angegebenen Referenzen werden für jedes Unterkriterium jeweils einzeln anhand der folgenden Methode bewertet, wobei die Bewertung als solche und in Relation zu den Referenzangaben der Mitbewerber erfolgt: 10,00 Punkte Die Referenz trägt den dargelegten Anforderungen weit überdurchschnittlich Rechnung und lässt deshalb eine sehr gute Erfüllung der in den Vertragsunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten. 07,50 Punkte Die Referenz trägt den dargelegten Anforderungen überdurchschnittlich Rechnung und lässt deshalb eine gute Erfüllung der in den Vertragsunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten. 05,00 Punkte Die Referenz trägt den dargelegten Anforderungen durchschnittlich Rechnung und lässt deshalb eine befriedigende Erfüllung der in den Vertragsunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten. 02,50 Punkte Die Referenz trägt den dargelegten Anforderungen zwar bereits teilweise, aber noch nicht in jeder Hinsicht durchschnittlich Rechnung, und lässt deshalb eine ausreichende Erfüllung der in den Vertragsunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten. 00,00 Punkte Die Referenz trägt den dargelegten Anforderungen nicht oder überwiegend nicht Rechnung und lässt deshalb nicht die Erfüllung der in den Vertragsunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten. Die pro Unterkriterium erreichten Punkte werden für jede Referenz unter Berücksichtigung der vorgegebenen Gewichtung addiert; die Summe entsprechend der vorgegebenen Gewichtung gewichtet. Bei der Bewerberauswahl berücksichtigt werden jeweils nur die drei Referenzen mit den in Summe jeweils höchsten erreichten Punktzahlen. Die Punktzahlen dieser drei Referenzen werden zu einer Gesamtsumme addiert. Anhand der sich ergebenden Summen wird eine Bewerberrangfolge gebildet. Die Bewerber auf den Rängen 1 bis 3 werden zur Angebotsabgabe aufgefordert, sofern nicht (sonstige) Gründe des Vergaberechts entgegenstehen. Sind die Bewerber auf den Rängen 3 und 4 punktgleich, erhält auch der Bewerber auf Rang 4 eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, sofern nicht (sonstige) Gründe des Vergaberechts entgegenstehen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Rang 5. Sind auch die Ränge 6 usw. punktgleich mit Rang 3, werden ebenfalls (nur) die Bewerber auf den ersten 5 Rängen berücksichtigt; in diesem Falle entscheidet unter den betroffenen punktgleichen Bewerbern das Los. 3. Verhandlungsverfahren a) Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber dazu aufgefordert werden (Bieter), können ein Angebot übermitteln, welches die Grundlage für die späteren Verhandlungen bildet. Die Angebotsfrist für das Erstangebot wird mit der Aufforderung zur Abgabe des Erstangebotes festgesetzt. b) Nach dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Erstangebote finden Bieterpräsentationen statt, die nicht gesondert bewertet werden, sondern lediglich der Verifizierung der eingereichten qualitativen Angebotsbestandteile dienen. Jeder Präsentationstermin hat eine Dauer von 30 Minuten. In dieser Zeit stellt der Bieter sein angebotenes GRC-System vor. c) Die NRW.BANK behält sich vor, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. d) Beabsichtigt die NRW.BANK, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet sie die verbleibenden Bieter und legt sie eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter - verbindlicher - Angebote fest. Mit der Aufforderung zur Einreichung neuer oder überarbeiteter - verbindlicher - Angebote bestimmt sie die Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. 4. Die Vergabe erfolgt nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 und 17 VgV im Wege des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb. Dies begründet sich damit, dass die Bedürfnisse des der NRW.BANK voraussichtlich nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können. Zumindest kann die Rahmenvereinbarung im Hinblick auf die zu klärenden Customizing-, Migrations- und Schnittstellenfragen voraussichtlich nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, dass sie ausgeschriebene Leistung eine Auslagerung im Sinne des § 25 a Abs. 1 KWG darstellt. Damit verbinden sich zugleich konzeptionelle Fragestellungen. 5. Eine Aufteilung nach Losen findet nicht statt, denn Beschaffungsgegenstand ist eine gesamtheitliche Software-Lösung. Implementierung, Customizing, Migration, Support und Pflege können nicht losgelöst von der zum Einsatz kommenden Software ausgeschrieben werden. 6. Die NRW.BANK verfährt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) und dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG NRW) in jeweils aktueller Fassung sowie darüber hinaus allen einschlägigen weiteren Bundes- bzw. Landesgesetzen. Im Falle von Abweichungen / Widersprüchen der Vergabeunterlagen zu diesem Verfahrensrecht sind ausschließlich die gesetzlichen Verfahrensregelungen maßgeblich.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -