Weil auf diese Leistungen keinesfalls verzichtet werden kann, die originären Aufträge ordnungsgemäß durch ein förmliches Verfahren vergeben wurden, das Anschlussverfahren dem Wettbewerb zugeführt wird und die Änderung der Verträge aufgrund von Umständen
erforderlich wird, die die Bank im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte, dabei die jeweilige Erweiterung den Gesamtcharakter des betroffenen Vertrages nicht verändert und auch die Höchstgrenzen für gemäß § 132 Absatz 2 Satz 2 GWB zulässige
Preiserhöhungen3 nicht erreicht werden, wird eine Vertragsverlängerung abgeschlossen.
In diesem Zeitraum soll das förmliche Verfahren 22-0000333 (Dauer ca. fünf bis sechs Monate) nunmehr mit dem Ziel des Abschlusses von Anschlussvereinbarungen zum 1. Januar 2023 umgesetzt werden.