Richtlinie 2009/81/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Elektronische Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen eines nichtoffenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: nein
Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber/den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen: ja
Der Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: nein
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Der Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
2) Sonstige Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union
Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die langsame Flugzieldarstellung dient insbesondere der Ausbildung bzw. Inübunghaltung der Flugabwehr bei allen Teilstreitkräften der Bundeswehr. Mit Blick auf die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie die derzeit angespannte politische Lage durchden Russland-Ukraine-Krieg ist es zwingend erforderlich, dass es hier aktuell zu keinen Unterbrechungen kommt. Anderenfalls kommt es zum Ausfall von Lehrgangsausbildungen, Truppenübungen, dem Verlustvon Lizenzen und der Absage von Schießkampagnen. Folge wäre eine unzureichende Ausbildung der Einsatzkräfte und damit im Ernstfall die Gefährdung von Menschenleben. Dies ist unzumutbar. Für die Bundeswehr und ihre Bündnispartner ist der unterbrechungsfreie, kontinuierliche Zugriff auf die Leistungen der langsame Flugzieldarstellung (lFZD) vielmehr von extremer Wichtigkeit. Um die Gefahr einer Leistungslücke zu vermeiden, musste die Leistung für den Zeitraum bis zum 30.06.2023 an die Fa. QinetiQ GmbH vergeben werden, da in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit mehreren Bietern nur diese ein Angebot abgegeben hat. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Leistungszeitraum ab dem 01.07.2023 bereits ein separates Vergabeverfahren läuft.Abschnitt V: Auftragsvergabe
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
unbekannt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
§ 134 GWB https://dejure.org/gesetze/GWB/134.html
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres§ 135 GWB https://dejure.org/gesetze/GWB/135.html
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber