Richtlinie 2009/81/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen eines nichtoffenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: nein
Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber/den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen: nein
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: technische Gründe
Der Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: nein
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Der Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
Der öffentliche Auftraggeber hat vor Abschluss dieses Rahmenvertrages eine freiwillige ex-ante-Bekanntmachung (ABl. 2023/S S235-739864 vom 06/12/2023) veröffentlicht. Diese enthält bereits die nachfolgende Begründung: Der Auftrag zur Beschaffung des Produkts TETRA-Solution kann wegen bestehender technischer Besonderheiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) VSVgV nur an das Unternehmen Deutsche Telekom Business Solution GmbH (DTBS) vergeben werden. Für die Festlegung von TETRA-Solution als produktspezifischen Bedarf sprechen objektive technische und wirtschaftliche Gründe. TETRA-Solution ist das einzige derzeit im BOS-Digitalfunk verwendete E1-Emulations-Produkt. Es wird bis zur Umstellung auf IP weiterhin benötigt. Danach entfällt ein Bedarf an einer E1-Emulation. Eine Migration auf ein neues, noch im BOS-Digitalfunk unerprobtes System zur E1-Emulation für eine Übergangszeit führt zu betrieblichen Risiken für das Zugangsnetz im Freistaat Thüringen. Zudem ist nicht gesichert, wie lange eine Technik zur E1-Emulation mit Support noch am Markt verfügbar sein wird. Weiterhin ergeben sich wirtschaftliche Nachteile durch die Kosten einer Migration, falls TETRA-Solution abgelöst werden sollte. Dies betrifft insbesondere auch die Anbindung der Basisstationsstandorte, die mit Glasfaser angebunden werden müssen. DTBS verfügt in Thüringen über ein eigenes Glasfasernetz, durch das alle Standorte derzeit angebunden sind. TETRA-Solution kann nur bei der DTBS bezogen werden. Das Unternehmen hat wegen technischer Besonderheiten eine quasi-Monopolstellung. Diese Direktvergabe erfasst nur die Anbindung der Basisstationsstandorte mit TETRA-Solution als E1-Emulation. Die Anbindung der Standorte des BOS-Zugangsnetzes über IP wird der Freistaat Thüringen in 2024/2025 ausschreiben.Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben