Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU aus folgendem Grund:
Es sind keine geeigneten Angebote bei einem vorherigen Verfahren (Offenes Verfahren) eingegangen. Keines der Angebote entspricht den Ausschreibungsbedingungen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV).