Die beabsichtigte Auftragsänderung der unter I.1.4) und II.2.4) beschriebenen SPNV-Leistungen im OWL-DN Nord stellt eine vergaberechtlich zulässige Verlängerung des bestehenden Verkehrsvertrags für das OWL-DN Nord nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB dar. Nach dieser Norm ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert, und wenn sich außerem der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht wird.
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Auftraggebers erfüllt:
Die Linien im OWL-DN Nord werden künftig in ein neugestaltetes Netz des Auftraggebers eingegliedert. Der Verkehrsvertrag für dieses Netz wird parallel zur hiesigen Vertragsverlängerung ausgeschrieben. In diesem neugestalteten Netz soll die Verkehrsleistung mittels BEMU-Fahrzeugen erbracht werden. Technisch ist es aufgrund der Lieferzeiten für BEMU-Fahrzeuge jedoch nicht möglich, die zur Leistungserbringung in dem neuen Netz erforderlichen Fahrzeuge bis zum ursprünglichen Ende des Verkehrsvertrages OWL-DN Nord, d. h. bis zum internationalen Fahrplanwechsel 2025/2026 verfügbar zu machen. Eine Betriebsaufnahme im neugestalteten Netz mit den BEMU-Fahrzeugen ist erst ab 2028/2029 möglich. Um bis dahin die Bedienung der Bevölkerung mit SPNV-Leistungen auf den Linien des OWL-Dn Nord zu sichern, soll die Zeit bis zur Betriebsaufnahme im neugestalteten Netz mittels einer Vertragsverlängerung des OWL-DN Nord überbrückt werden.
Weder die Entscheidung für eine Neugestaltung eines Netztes des Auftraggebers noch für die Erbringung von Verkehrsleistungen mittels BEMU-Fahrzeugen noch die sonstigen vorstehenden Umstände waren für den Auftraggeber bei der Ausschreibung des Auftrages für das OWL-DN Nord im Jahr 2010 vorhersehbar.
Durch die Verlängerung des Auftrags um drei Jahre wird der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht.