Die Lieferung kann aus folgendem Grund nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
-nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung: Aus technischen Gründen ist für den Auftragsgegenstand kein Wettbewerb möglich. Die Vergabe
erfolgte daher auf Grundlage des § 14 Abs. 4 Nr. 2b) VgV.