Eine Leistung kann gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV im
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben
werden, wenn sie aus technischen Gründen nur von einem
bestimmten Unternehmen erbracht werden kann und somit kein
Wettbewerb vorhanden ist:
Die zu wartende Anlage wurde individuell, entsprechend den
anlagespezifischen Anforderungen des Betreibers und speziell
für das Klärwerk Schönerlinde errichtet. Die Aktivkohleanlage
bzw. die Verbindung zwischen der Anlagen- und Messtechnik
wurde vom Errichter der Anlage so programmiert, dass die
entsprechenden Schaltfunktionen, die zur Wartung und zum
Aktivkohlewechsel notwendig sind, nur von der Herstellerfirma
vorgenommen werden können. Somit verfügt nur der Hersteller
über das anlagespezifische Wissen, die Anlage warten zu
können.