Die Leistung wird gemäß s § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV vergeben: Die aus einer europaweiten Markterkundung gewonnenen Erkenntnisse führen im Ergebnis dazu, dass für die nachgefragte Leistung aus technischen Gründen kein Wettbewerb existiert. Für die KfW existiert „keine vernünftige Alternative“ im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV.
Die Grenzen des Bestimmungsrechts werden nicht in unzulässiger Weise überschritten. Die Erbringung von Beratungs-/Unterstützungsleistungen im IT Umfeld durch Personen mit autistischen Fähigkeiten ist erforderlich, da diese hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen über eine besondere Befähigung verfügen und diese Befähigung das Niveau der Auftragsausführung maßgeblich bestimmt. Auch ist nachvollziehbar, dass Leistungen in deutscher Sprache zu erbringen sind. Die Kombination dieser Anforderungen (IT-Berater mit autistischen Fähigkeit und Deutschsprachigkeit) führt im Ergebnis dazu, dass nur ein Unternehmen den Auftrag ausführen kann. Es wurde eine europaweite Markterkundung durchgeführt, um sicherzustellen, dass kein Wettbewerb existiert.
Die Rahmenvereinbarung mit der Firma auticon GmbH weist eine Laufzeit von zwei Jahren auf. Es besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Nach Ablauf des ersten Vertragsjahres wird die Marktsituation erneut von der Auftraggeberin geprüft. Sofern sich herausstellt, dass in dem relevanten Marktsegment Wettbewerb existiert, würde eine Vergabe der Leistung im Wettbewerb erfolgen.