1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Technische Universität Wien
Rechtsform des Erwerbers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Bildung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: 2026-240 OZ. MECS Generalplanung
Beschreibung: Planerleistungen für das MECS-Projekt
Kennung des Verfahrens: bc9f4b79-694b-436e-a067-9468678b8f71
Interne Kennung: 240
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Die von den Bietern erstellten Konzepte müssten zB in einem Hearing erörtert und bewertet werden. Es ist nicht gesichert, dass sich ein präsumtiver Auftragnehmer er-mitteln lässt, etwa dass ein Konzept vorgelegt wird, das sich mit den Vorgaben und Vorstellungen der Auftraggeberin (auch hinsichtl. des Kostenrahmens) deckt. Zudem ist zweifelhaft, ob sich überhaupt Bieter finden ließen, die ein fremdes bereits tlw erarbeitetes Konzept und vorliegende fremde Detailplanungsunterlagen über-nehmen und fortführen. Fraglich ist außerdem, ob ein präsumtiver Zuschlagsempfänger sogleich nach Zu-schlag unverzüglich und mit dem Einsatz aller zu Gebote stehenden Ressourcen mit den Arbeiten beginnen könnten. Der bestellte Auftragnehmer müsste sich in die Gegebenheiten des Projektes und der örtlich und zeitlich angrenzenden Vorhaben vertiefen und die bisher erfolgten Pla-nungen einarbeiten bzw zu einer verwendbaren Reife überarbeiten. Der zusätzliche Zeitaufwand für die Durchführung eines Vergabeverfahrens in Form eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntma-chung oder in eines gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahrens ist da-her mit mehreren Monaten anzusetzen. Das Projekt liegt nunmehr bereits in der Planungsphase weit hinter dem Zeitplan zu-rück. Weitere Verzögerungen würden in Zeiten stärkerer Inflation insbesondere die Errich-tungskosten weiter in die Höhe treiben. Es wäre fraglich, ob Fördermittel gewährt würden, die für die Verwirklichung des Pro-jektes essentiell sind. Letztendlich wäre somit die Verwirklichung des gesamten Projektes in Gefahr. Wichtige Forschungstätigkeiten, die auch an die Zuerkennung von Fördermitteln oder Drittmitteln gekoppelt sind, wären gefährdet. Durch Wegfall der Wertschöpfung aus externen Forschungsaufträgen entstünden den Projektpartnern TU Wien, Universität Wien, ISTA-Institute of Science and Technology Austria und Universität Innsbruck ein unwiederbringlicher finanzieller Schaden. Die dargestellte gebotene zeitliche Dringlichkeit lässt es somit keinesfalls zu, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntma-chung oder in einem gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Weiters soll die gewählte Vorgangsweise einen verantwortungsvollen Umgang mit den der TU Wien überantworteten Steuergeldern gewährleisten und die Einhaltung der verfassungsrechtlich geforderten Kriterien von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Beschaffung sicherstellen. Conclusio: Nachdem somit alle gesetzlich geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beauftragung der Generalplanerleistungen im Wege eines Verhand-lungsverfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 zulässig. II. Wahl des Verhandlungsverfahrens gem § 37 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018 Nach § 37 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 kann ein Dienstleistungsauftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn „die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil a) aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder b) die Lieferung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer er-bracht werden kann, und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wett-bewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist“ Im konkreten Fall kann der Dienstleistungsauftrag aus technischen Gründen nur von einem einzigen bestimmten Unternehmen ausgeführt werden (lit a) und gibt es zudem keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung für die zu beauftragenden Leistun-gen. Dabei ist der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Ein-schränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens, vgl hierzu nachfolgend im Detail. Die Planer der Allplan GmbH kennen den Gebäudekomplex und seine Besonderhei-ten bereits durch die Bearbeitung eines zeitgleich laufenden Projektes im selben Ge-bäude („AI-Factory“). Die beiden anspruchsvollen Projekte werden parallel verwirk-licht und machten laufende Abstimmungen – auch hinsichtlich Schnittstellen und möglicher wechselseitiger Beeinträchtigungen in der Bau- und dann in der Betriebs-phase – notwendig. Dadurch hat Allplan schon vertiefte Kenntnisse über das gg Pro-jekt sammeln können. Allplan war zudem schon beratend zur Evaluierung der Planungsleistungen des ge-kündigten Planers hinzugezogen worden und hat unschätzbares Wissen über die Details des hochkomplexen Projektes und der bisher vorliegenden Planungen er-worben. Planungsleistungen fallen unzweifelhaft unter die „geistigen Dienstleistungen“ des § 2 Z 18 BVergG. Definition in § 2 Z 18 BVergG: „Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lö-sung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht je-doch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (kon-struktive Leistungsbeschreibung) möglich.“ Das Bundesverwaltungsgericht führt auf seiner Homepage dazu aus: „… bei geistigen Dienstleistungen können die strengen Vorgaben an die Vergleich-barkeit von Angeboten nicht erfüllt werden. Ihr wesentlicher Inhalt besteht in der Lö-sung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit. Zwar ist bei solchen Leistungen eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung möglich, nicht jedoch eine vorhe-rige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (z.B. Forschung und Entwicklung, Unternehmensberatung, Architektur und sonstige technische Beratung und Planung).“ (https://www.bvwg.gv.at/verfahren/Fachbereiche/Wirtschaft--Kommunikation--Verkehr-und-Umwelt/vergabe-oeffentlicher-auftraege-des-bundes.html, abgerufen am 10.06.2026). Wesentlicher Inhalt der Leistung ist das Zurverfügungstellen und die Anwendung ua von Fachwissen, Kreativität und Lösungsfindungskompetenz. Die konkrete Leistung steht gewissermaßen erst am Ende des Prozesses fest und kann somit nicht im Vor-hinein verglichen werden. Es kommt daher dem Faktum herausragende Bedeutung zu, dass der zu beauftra-gende Planer die Zielvorgaben und Vorstellungen der Auftraggeberin und die von der Forschung vorgegebenen Parameter kennt, diese verwerten und kosten- und fristge-recht in die Praxis umzusetzen vermag. Allplan hat ein schlüssiges und überzeugen-des Konzept und konnte die Kompetenzen seines Teams bereits im parallel abgewi-ckelten Projekt „AI Factory“ beweisen. Es ist aus derzeitiger Sicht davon auszugehen, dass Allplan das gg. Projekt in Über-einstimmung mit dem (nunmehr zwangsläufig überarbeiteten) Terminplan und unter Einhaltung des Kostenrahmens erfolgreich umsetzen kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zu beauftragende Planer Allplan durch die bisherige intensive Befassung mit angrenzenden Vorhaben und mit der Evaluierung der bereits vorliegenden Planung aus technischer Sicht eine in vernünftigem Zeitrahmen praktisch nicht einholbare Alleinstellung innehat. 2. Tatbestandsvoraussetzung: Fehlen einer vernünftigen Alternative oder Er-satzlösung Um zulässigerweise ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gem § 37 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018 durchzuführen, ist es weiters erforderlich, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Zur Unmöglichkeit der Durchführung eines umfangreichen Vergabeverfahrens in Form eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder in eines gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungs-verfahrens darf auf die ausführlichen Erläuterungen dazu unter I. verwiesen werden. 3. Tatbestandsvoraussetzung: keine künstliche Einschränkung des Vergabe-verfahrens: Um zulässigerweise ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gem § 37 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018 durchzuführen, ist es zudem erforderlich, dass der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist. Der mangelnde Wettbewerb ergibt sich zwangsläufig aus den obigen Ausfüh-rungen und den schon unter I. erschöpfend dargelegten Gründen und keines-falls aus einer künstlichen Einschränkung. Zudem soll die gewählte Vorgangsweise einen verantwortungsvollen Umgang mit den der TU Wien überantworteten Steuergeldern gewährleisten und die Einhaltung der verfassungsrechtlich geforderten Kriterien von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Beschaffung sicherstellen. Conclusio: Im Ergebnis kommt für den konkreten Beschaffungsvorgang nur die Beauftra-gung von Allplan in Betracht. Wie w.o. ausführlich dargestellt, gibt es keine ver-nünftige Alternative oder Ersatzlösung für die benötigten Planerleistungen. Da-bei ist der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Ein-schränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens. Aus den ausführlich erläuterten Gründen ist die Wahl des Verhandlungsverfah-rens ohne vorherige Bekanntmachung mit Allplan GmbH gemäß § 37 Abs 1 Z 3 lit a BVergG zulässig.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
5. Los
5.1.
Los: LOT-8440
Titel: MECS Generalplanung
Beschreibung: Planungsleistungen für MECS
Interne Kennung: 240
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Wien (AT130)
Land: Österreich
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 29/06/2026
Laufzeit: 14 Monate
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Qualität
Beschreibung: Effizienz, Synergieeffekte, Verfügbarkeit
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: Preis
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann: In Anbetracht der Verzögerung des Projektes ist eine effiziente Planung und Abwicklung des Projektes prioritär
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Bundesverwaltungsgericht
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Für den MECS-Cluster of Excellence (MECS = Materials for Energy Conversion and Storage) wird ein eigener Labor- und Bürobereich baulich adaptiert und eingerichtet. Der Bereich wird künftig seitens TU Wien von den Instituten für Physik und Chemie genützt. Am MECS-CoE sind außerdem folgende Forschungseinrichtungen beteiligt (und evtl. fallweise am Standort Arsenal tätig): Universität Wien, ISTA-Institute of Sci-ence and Technology Austria und Universität Innsbruck. Die Generalplaner-Leistungen für die Büro- und Laborplanung waren in den Leis-tungsphasen 1-2 (Grundlagenanalyse, Vorentwurfsplanung) und 3-4 (Entwurfspla-nung, Einreichplanung) von X. erbracht worden. Die Zusammenarbeit mit X. konnte nicht fortgeführt werden. Es ist daher – wegen eines - bereits gegebenen enormen Zeitverzugs schnellstmög-lich – ein Generalplaner zu beauftragen, der die bisher erbrachte Planung evaluiert, anpasst und weiterführt, die weiteren Planungsphasen übernimmt und das Projekt im Kostenrahmen und zeitgerecht zu Ende führt. Für das Projekt soll eine Förderung der Kosten durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) im Rahmen des Programms Clusters of Excellence (COE) in Anspruch genommen werden. Besonders zu berücksichtigen sind daher die Allgemeinen Grundsätze zur Förderfähigkeit der Beschaffung von Gü-tern, Bau- und Dienstleistungen. Wahl des Verhandlungsverfahrens Der Auftrag wird in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntma-chung gem. § 37 Abs 1 Z 3 lit a und gem. Z 4 BVergG 2018 vergeben. I. Wahl des Verhandlungsverfahrens gem § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 Nach § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 kann ein Lieferauftrag im Rahmen eines Verhand-lungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn „äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auf-traggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentli-che Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfah-ren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhal-ten“. Die Zusammenarbeit mit dem vormals beauftragt gewesenen Planer konnte nicht weitergeführt werden. Dies war unvermeidlich und zwingend. Die detaillierten Gründe werden aus Rücksicht auf die Rechte und berechtigte Interessen Dritter nicht veröf-fentlicht. Die termingerechte Verwirklichung des Projektes und die Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens wäre im Falle der Fortführung des Auftrages jeden-falls unmöglich gewesen. Die Beendigung war zwangsläufig geboten, um einen verantwortungsvollen Umgang mit der TU Wien überantworteten Steuergeldern zu gewährleisten und die Einhaltung der verfassungsrechtlich geforderten Kriterien von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Gebarung sicherstellen. Die Ursachen für die Nicht-Weiterführung der Zusammenarbeit, die sich als al-ternativlos darstellt, waren nicht dem Verhalten der TU Wien zuzuschreiben, sondern vielmehr äußeren – nicht von der TU Wien beeinflussbaren – Umstän-den geschuldet. Die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit beenden zu müssen, stellt ein Ereignis dar, das die TU Wien im Zeitpunkt der Auftragserteilung naturgemäß nicht vor-hersehen konnte. Planungsleistungen fallen unzweifelhaft unter die „geistigen Dienstleistungen“ des § 2 Z 18 BVergG. Definition in § 2 Z 18 BVergG: „Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesent-licher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbe-schreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich.“ Das Bundesverwaltungsgericht führt auf seiner Homepage dazu aus: „… bei geisti-gen Dienstleistungen können die strengen Vorgaben an die Vergleichbarkeit von An-geboten nicht erfüllt werden. Ihr wesentlicher Inhalt besteht in der Lösung einer Auf-gabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit. Zwar ist bei solchen Leistungen ei-ne Ziel- oder Aufgabenbeschreibung möglich, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (z.B. Forschung und Entwicklung, Un-ternehmensberatung, Architektur und sonstige technische Beratung und Planung).“ (https://www.bvwg.gv.at/verfahren/Fachbereiche/Wirtschaft--Kommunikation--Verkehr-und-Umwelt/vergabe-oeffentlicher-auftraege-des-bundes.html, abgerufen am 10.06.2026). Wesentlicher Inhalt der Leistung ist das Zurverfügungstellen und die Anwendung ua von Fachwissen, Kreativität und Lösungsfindungskompetenz. Die konkrete Leistung steht gewissermaßen erst am Ende des Prozesses fest und kann somit nicht im Vor-hinein verglichen werden. Bei geistigen Dienstleistungen kann die Auswahl des Bestbieters nicht einfach, rela-tiv unkompliziert und rasch mithilfe eines auszupreisenden konstruktiven Leistungs-verzeichnisses erfolgen. Vielmehr müssten in einem Vergabeverfahren in Form eines offenen Verfahrens, ei-nes nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder in eines gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahrens die vorher angeführten Kompeten-zen, wie Kreativität und Lösungsfindungskompetenz, erst aufwändig eruiert und eva-luiert werden. Sinnvoll wäre im gg Kontext die Ausarbeitung von groben Konzepten zur Umsetzung des Vorhabens. Den Bietern müsste zum Einarbeiten und zum Erstel-len der Konzepte genügend Zeit eingeräumt werden.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-8440
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: ALLPLAN Gesellschaft m.b.H.
Angebot:
Kennung des Angebots: 1
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-8440
Das Angebot wurde in die Rangfolge eingeordnet: nein
Vergabe von Unteraufträgen: Nein
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: 2026-240
Titel: MECS Generalplanung
Datum der Auswahl des Gewinners: 08/06/2026
8. Organisationen
8.1.
ORG-8748
Offizielle Bezeichnung: Technische Universität Wien
Registrierungsnummer: 9110007633536
Postanschrift: Karlsplatz 13
Stadt: Wien
Postleitzahl: 1040
Land, Gliederung (NUTS): Wien (AT130)
Land: Österreich
Kontaktperson: GuT/Vergabe
Telefon: +43 1
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-2510
Offizielle Bezeichnung: Bundesverwaltungsgericht
Registrierungsnummer: 9110008059823
Postanschrift: Erdbergstraße 192-196
Stadt: Wien
Postleitzahl: 1030
Land, Gliederung (NUTS): Wien (AT130)
Land: Österreich
Telefon: +43 160149
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-2700
Offizielle Bezeichnung: ALLPLAN Gesellschaft m.b.H.
Registrierungsnummer: 9110015542608
Abteilung: ALLPLAN Gesellschaft m.b.H.
Stadt: Wien
Postleitzahl: 1040
Land, Gliederung (NUTS): Wien (AT130)
Land: Österreich
Telefon: +43 0150537070
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-8440
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: d7335950-6f45-4c81-a722-25ae77a4f673 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 15/06/2026 17:37:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 416912-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 115/2026
Datum der Veröffentlichung: 17/06/2026