Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Absatz 3
GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den
geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung oder erst aus den Unterlagen zu dem Teilnahmeantrag erkennbar sind, müssen
spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den
weiteren Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gegenüber dem Auftraggeber spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur
Angebotsabgabe zu rügen. Der Nachprüfungsantrag ist
ebenfalls unzulässig, wenn mehr als
15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind.