Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es keinen anderen externen Anbieter, der ein solches Werkzeug in gleicher oder ähnlicher Weise zur Verfügung stellt, auch nicht nach einer möglichen Einrichtungsphase.
Die Vergabe wurde gem. § 14 Absatz 4 Nr. 2 b) VgV durchgeführt.
Die in § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV genannten Voraussetzungen für die Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Dies ist aufgrund der zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlichen Anforderungen und der Alleinstellung von Giesecke+Devrient advance52 GmbH gegeben.