Aufgrund von der internen personellen Veränderung und einer erfolglosen Ausschreibung des IT Sicherheitsbeauftragten musste die Stelle dringend extern besetzt werden. Die Informationssicherheit konnte sonst nicht mehr gewährleistet werden. Dabei kommt ihr aktuell besondere Bedeutung zu. Gem. Schreiben des Bundesministeriums f. Wirtschaft und Klimaschutz vom 13.04.2022 ist die äußerste Dringlichkeit nach § § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und nach § 8 (4) NR. 9 UVGO bei Beschaffungen die im Zusammenhang mit dem Ukraine Krieg stehen, regelmäßig gegeben sind. Die Beschaffungen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg sind auch die Beschaffungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, insbesondere die Beschaffungen zur Abwehr potentieller Angriffe im Bereich der IT und Cybersicherheit. Die Dringlichkeit der Vergabe ab 01.08.2022 ist durch objektive Faktoren gegeben und hat eine sehr hohe Priorität. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne TNWB vergeben, wenn äußerst dringliche zwingende Gründe es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und nicht offene Verfahren vorgeschrieben sind. Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne TNWB § 119 (5) GWB i.V. m. §14(4) u. §17 VGV haben wir uns ausschließlich davon leiten lassen, die notwendige Leistung verfahrenseffizient und fristgerecht zu beschaffen. Ein ausreichender Wettbewerb wurde hergestellt. Es wurden bei der Markterkundung mehrere Unternehmen ermittelt, die Interesse und Kapazitäten frei hätten und alle diese Unternehmen sind zur Angebotsabgabe über die E-Vergabeplattform aufgefordert worden. Es sind mehrere Angebote eingegangen.