418746-2021 - ErgebnisDeutschland-Stuttgart: Dienstleistungen von Dermatologen
OJ S 158/2021 17/08/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Johannes Reimann
E-Mail: johannes.reimann@bw.aok.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/baden-wuerttemberg
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Abschluss eines Vertrages zur Erbringung von dermatologischen Telekonsilen gem. § 140a SGB V
Referenznummer der Bekanntmachung: I.5/2020/TeleDermatologie
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
85121282 Dienstleistungen von Dermatologen
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Zum Abschluss eines Vertrages zur Erbringung von dermatologischen Telekonsilen gem. § 140a SGB V (nachfolgend Facharztvertrag TeleDermatologie) führt die AOK Baden-Württemberg ein kasseneigenes Vergabeverfahren gem. § 69 Abs. 4 SGB V in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§§ 14 Abs. 3, 17 Abs.1 VgV) durch (Auswahlverfahren § 140a TeleDermatologie).
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 1 000 000,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
85121282 Dienstleistungen von Dermatologen, 85140000 Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Hauptort der Ausführung: Versorgungsgebiet ist das Bundesland Baden-Württemberg.
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
In Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben gem. § 140a SGB V sowie zur flächendeckenden Sicherstellung einer hochqualitativen Versorgung mit Telekonsilen im Fachgebiet Dermatologie von Versicherten der AOK Baden-Württemberg, die an der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) gem. § 73b SGB V i.V.m. mit dem AOK-FacharztProgramm teilnehmen, sind durch den Auftragnehmer und Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 SGB V Organisations- und Managementaufgaben zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Rahmen des Vertrags sowie die Sicherung der Einhaltung entsprechender Pflichten der einzelnen teilnehmenden Leistungserbringer zu übernehmen.
Aufgrund des steigenden Versorgungsbedarfs bei Hauterkrankungen sowie einem zunehmenden Terminmangel in der ambulanten Dermatologie können telemedizinische Lösungen alternative Versorgungsangebote darstellen. Mithilfe dieser Technik können Patientendaten und Befunde auf elektronischem Wege zwischen Haus- und Facharzt übermittelt werden. Innerhalb des Facharztvertrages TeleDermatologie erstellen HZV-Ärzte mit der zur Verfügung gestellten Software und einer Hardware (z.B. Smartphone mit optischem Aufsatz) dermatoskopische Bilder, welche zur konsiliarischen Befundung über die Telekonsil-Software an einen speziellen Hautarzt oder an einen Pool bestehend aus mehreren teilnehmenden Hautärzten zur Befundung übermittelt werden.
Im Rahmen des TeleDermatologie-Vertrages sollen ab Vertragsstart im ersten Jahr rund 13.000 Telekonsile von rund 500 HZV-Ärzten durchgeführt werden. Unter der Annahme einer erhöhten Bereitschaft zur Teilnahme am TeleDermatologie-Vertrag in den Folgejahren, ist mit einer steigenden Anzahl an teilnehmenden HZV-Ärzten und damit einhergehend einem Anstieg von Telekonsilen zu rechnen. Ein Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Telekonsilen pro Jahr bzw. über den gesamten Vertragszeitraum besteht nicht. Die Vertragslaufzeit soll am 01.01.2021 beginnen und mindestens vier Jahre betragen.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: gemäß Vergabeunterlagen / Gewichtung: gemäß Vergabebunterlagen
Kostenkriterium - Name: gemäß Vergabeunterlagen / Gewichtung: gemäß Vergabeunterlagen
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 160-390280
IV.2.8.
Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9.
Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2.
Auftragsvergabe
V.2.1.
Tag des Vertragsabschlusses
29/07/2021
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: MEDIVERBUND AG
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: 1 000 000,00 EUR
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 1 000 000,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0R4N9
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499-163
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.04.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
12/08/2021