Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Leistung baut auf einen alten durch den AN bearbeiteten Sachverhalt auf.Der AN verfügt über das erforderliche, fachliche Wissen und Kenntnisse der Örtlichkeiten,Konzepte, Entwurfs- und Ausführungsplanung, Abrechnung, des Bauvertrages des AN-Bau, derAnsprechpartner, usw., die für die Erfüllung der Aufgabe unerlässlich sind. Eine mögliche Beauftragung eines neuen AN wäre erheblichen Zusatzkosten verbunden,da die nötige Einarbeitungsphase/Übergabe der Daten längere Zeit in Anspruch genommenhätte.