Der Auftraggeber sieht die besondere Dringlichkeit gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) als
gegeben an.
Die zu beschaffenden Luftreinigungsgeräte sind aufgrund der Coronapandemie-Situation zur Aufrechterhaltung
des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dringend erforderlich.
Die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes im Präsenzunterricht ist als Bestandteil der Aufrechterhaltung
des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung einzustufen. Um dies gewährleisten zu können sollen die
Klassenzimmer, in denen aufgrund baulicher Gegebenheiten keine ausreichende Belüftung möglich ist, mit
Luftreinigern ausgestattet werden.
Der Auftraggeber verweist hier auf das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang
mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Neuartigen Coronavirus
SARSCoV-2 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.3.2020.
Jeder Tag ohne Maßnahme bedeutet, eine potentiell höhere Ansteckungsrate als mit Maßnahme. Der aktuelle
Lagebericht des Landes Berlin zeigt, dass eine äußerste Dringlichkeit zur Luftfilterung in Innenräumen besteht.
Vor dem Hintergrund der Gefährdung von vielen Menschenleben – u.a. bezogen auf die aktuelle Entwicklung
der Fallzahlen und das Auftreten von ansteckenderen Mutationen – sind auch die Fristen eines regulären
Vergabeverfahrens nicht zu vertreten.