Zusätzliche Angaben
Zu Abschnitt II.2.9) Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:
Entscheidung bei Punktgleichstand:
Kommt es durch die Anwendung der Auswahlkriterien und der vorstehenden, hierzu dargestellten Wertungsmethode zu einem Punktegleichstand mehrerer Bewerber auf Platz 3, sodass eine eindeutige und transparente Begrenzung auf drei Bewerber nicht möglich ist, wird nur derjenige auf Platz 3 liegende Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, der im Auswahlkriterium 1.3 den höchsten Durchschnittspunktwert (Ergebnis Rechenschritt 2; vor Umrechnung in die Punkte gemäß Auswahlkriterium) erreicht hat. Lässt sich auch danach nicht eindeutig ermitteln, welche drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern sind, wird nur derjenige auf Platz 3 liegende Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, der im Auswahlkriterium 1.1 die höchste durchschnittliche Gesamtlänge der Stahl-/Stahlverbundbrücke nachgewiesen hat.
Das vorgenannte Verfahren zur Begrenzung der Bewerber wird entsprechend angewendet, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerber auf Platz 2 und/oder auf Platz 1 mehr als drei beträgt.