Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV ist eine Auftragsvergabe in Form des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden können, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Der Abschluss des Vertrages konnte nur direkt mit dem Hersteller Rohde & Schwarz Cybersecurity GmbH erfolgen, da fachliche Anforderungen bestehen, die ausschließlich vom Hersteller erbracht werden können.