Die Vergabe des Auftrages hinsichtlich der Beschaffung von bis zu 45 Tankanlagen an 40 Standorten der Polizei des Landes NRW, zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Polizei des Landes NRW, im Falle eines "Blackouts", konnte nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.
Es liegen sowohl ein unvorhergesehenes Ereignis als auch äußerst dringliche zwingende Gründe vor, die die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen nicht zuließen.
Darüber hinaus besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Frist einzuhalten.
Vorliegend ist die Handlungsfähigkeit der Polizei des Landes NRW und damit letztlich die Gewährleistung der öffentliche Sicherheit und Ordnung, als hochrangiges Rechtsgut, akut und dringend gefährdet.
Es ist aktuell, aufgrund externer Umstände, wie russischer Hackerangriffe auf die Kraftwerksinfrastruktur, ausbleibender Gaslieferungen Russlands, kriegsähnlicher Zustände, bedingt durch die Unterstützung der Ukraine im russischen Angriffskrieg, und der parallel durchgeführten Energiewende, bei ständig steigendem Energiebedarf, unmittelbar zu einem "Blackout" kommt.
Unter derartigen Rahmenbedingungen ist zudem von einer dringenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auszugehen.
Diese Zustände gilt es schnellstmöglich zu verhindern. Die Funktionsfähigkeit der Polizei des Landes NRW ist sicherzustellen.
Im Rahmen der Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Einhaltung maximal verkürzter Fristen könnte sich die Gefahr bereits zu einem Schaden verdichtet haben und der Zweck der vorliegenden avisierten Beschaffung würde vereitelt.
Unter Zugrundelegung der zuvor aufgezeigten möglichen Fristverkürzungen in anderen Verfahrensarten wird deutlich, dass Aufgrund der zeitlichen Nähe der Gefahr die Einhaltung der Fristen unter Ausschöpfung der maximalen Verkürzung eben dieser nicht möglich ist, da die Gefahr in diesem Fall in einen Schaden an den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umschlagen kann.
Die Unmöglichkeit der Einhaltung der Regelfristen beruht im vorliegenden Falle auf externen, nicht durch den Auftraggeber bestimmbaren Ereignissen, wie des nicht zu erwartenden Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine und die aufgrund der Sanktionierung drohenden Einstellung der Gasversorgung, als auch der parallelen Umstellung des Energienetzes der BRD.
Um im Rahmen der Dringlichkeitsvergabe den Wettbewerb bestmöglich zu wahren wurden 4 Bieter zur Angebotsabgabe unter der Setzung von Notfristen weniger Tage aufgefordert.