Die Weiterentwickelung knüpft unmittelbar an bereits erbrachte Entwicklungsleistung an. Bei einem Wechsel des Unternehmens würden sich die technischen Merkmale derart ändern, dass unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der Wartung der Software des Lobbyregisters entstünden und damit
das Risiko eines Systemausfalls erheblich gesteigert würde. Gemäß § 4 Abs. 1 Lobbyregistergesetz ist der Deutsche Bundestag zur elektronischen Führung des Lobbyregistergesetzes verpflichtet. Das Risiko eines Systemausfalls ist daher so gering wie möglich zu halten.
Deshalb ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden.