426450-2025 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Verkehrsleistungen auf der Linie Garmisch-Partenkirchen – Grainau – Eibsee
OJ S 124/2025 02/07/2025
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten - Änderungsbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle BezeichnungLandkreis Garmisch-Partenkirchen
E-MailKliMo@lra-gap.de
Rechtsform der zuständigen BehördeRegionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelVerkehrsleistungen auf der Linie Garmisch-Partenkirchen – Grainau – Eibsee
BeschreibungVerkehrsleistungen auf der Linie Garmisch-Partenkirchen – Grainau – Eibsee
VerfahrensartWettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Art der TransportdienstleistungenBusverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
TitelVerkehrsleistungen auf der Linie Garmisch-Partenkirchen – Grainau – Eibsee
BeschreibungDer Landkreis Garmisch-Partenkirchen beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Linie Garmisch-Partenkirchen – Grainau – Eibsee. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dieser Linie abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Landkreise Garmisch-Partenkirchen in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards, ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2) verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Garmisch-Partenkirchen (DE21D)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenA) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit der Linie gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation (in Form dieser Änderungsbekanntmachung) für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) (erneut) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linie ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 5.1 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG). C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gemäß § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.lra-gap.de/media/files/klimaschutz/Ergaenzendes_Dokument_fuer_Vorabbekanntmachung_Eibseelinie1.pdf Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1.2 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf diese Vorinformation bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle der entsprechenden Genehmigungsauflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Garmisch-Partenkirchen als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 6 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns01/04/2026
Enddatum der Laufzeit31/03/2032
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltLandkreis Garmisch-Partenkirchen
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungLandkreis Garmisch-Partenkirchen
Registrierungsnummer10756
PostanschriftOlympiastraße 10
StadtGarmisch-Partenkirchen
Postleitzahl82467
Land, Gliederung (NUTS)Garmisch-Partenkirchen (DE21D)
LandDeutschland
E-MailKliMo@lra-gap.de
Telefon+49 8821751445
Internetadressehttps://www.lra-gap.de/
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0000
Offizielle BezeichnungPublications Office of the European Union
RegistrierungsnummerPUBL
StadtLuxembourg
Postleitzahl2417
Land, Gliederung (NUTS)Luxembourg (LU000)
LandLuxemburg
E-Mailted@publications.europa.eu
Telefon+352 29291
Internetadressehttps://op.europa.eu
Rollen dieser Organisation
TED eSender
10. Änderung
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung415753-2025
Hauptgrund für die ÄnderungKorrektur – Veröffentlichung
BeschreibungDer Link zum ergänzenden Dokument wurde korrigiert. Link: https://www.lra-gap.de/media/files/klimaschutz/Ergaenzendes_Dokument_fuer_Vorabbekanntmachung_Eibseelinie1.pdf
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachunge4387537-336b-421d-a865-e61f9afcd53f  -  01
FormulartypPlanung
Art der BekanntmachungVorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der BekanntmachungT01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung01/07/2025 12:06:54 (UTC+00:00) Westeuropäische Zeit, GMT
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung426450-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe124/2025
Datum der Veröffentlichung02/07/2025