VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, „weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist“ (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV).
Für die Beschaffung kommt ausschließlich das „CONVIVO-Gesamtsystem“ („CONVIVO In Vivo Pathology Suite“, bestehend aus: „CONVIVO Surgical Workplace“ und „CONVIVO Pathology Workplace“) des Unternehmens „Carl Zeiss Meditec Vertriebsgesellschaft mbH“ in Betracht, da nur dieses im Hinblick auf den vorgesehenen Einsatz in der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie des Auftraggebers / im neurochirurgischen OP sämtliche der folgenden zwingend erforderlichen Funktionalitäten / Eigenschaften aufweist /erfüllt:
- Erfüllung der geltenden Anforderungen / Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung im Operationsaal bezüglich Abdeckung und Sterilität
- starre Sonden mit einer Länge von mindestens 14 cm und einem Durchmesser unter 0,7 cm
- Erfassung der Mikrostruktur an der Oberfläche als auch der inneren Mikrostruktur von Gewebe in vivo
- mikroskopische Visualisierung von Gewebearten wie Hirntumoren und physiologischen und pathologischen Zuständen des Nervensystems
- Bildinformationen müssen ortsunabhängig in Echtzeit betrachtet werden können, um eine sofortige Beurteilung der Bilddaten durch einen Facharzt für Neuropathologie, welcher nicht im OP anwesend ist / sein kann, zu realisieren (Übertragung von Echtzeit-Bilddaten an einen externen Auswertungs- und Analysearbeitsplatz und damit Ermöglichung einer Bewertung durch einen Facharzt für Neuropathologie (ortsunabhängig)).
Es ist vorliegend von Anfang an klar, dass ein Teilnahmewettbewerb nicht zu mehr Wettbewerb oder zu besseren Beschaffungsergebnissen führen würde (vgl. BR-Drs. 87/16 vom 29.2.2016, S. 169). Des Weiteren sind auf dem Markt keine weiteren vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen verfügbar, welche die dargestellten zwingenden Anforderungen des Auftraggebers erfüllen können. Zugleich stellen die Anforderungen des Auftraggebers keine künstliche Einschränkung der Parameter der Auftragsvergabe dar. Vielmehr gewährleisten diese Anforderungen bzw. gewährleistet ausschließlich die Beschaffung des „CONVIVO-Gesamtsystems“ eine anforderungsgerechte Nutzung / einen anforderungsgerechten Einsatz in der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie des Auftraggebers (§ 14 Abs. 6 VgV).