Zusätzliche Angaben
I. Anforderungen des Auftraggebers (AG) an den künftigen Auftragnehmer (AN)
1. Der AG erwartet ein kundenfreundliches Auftreten des AN gegenüber seinen Mietern. Die Abrechnung der Heiz-, Warmwasser und Kaltwasserkosten durch den AN erfolgt in hoher Qualität und entspricht den Anforderungen aus den gängigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Heizkostenverordnung.
2. Der AN hat über die gesamte Gerätelaufzeit die Gewährleistung sicherzustellen, es sei denn, die Geräte wurden nachweislich durch Dritte beschädigt.
3. Der AN muss werktags zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar sein und im Fall von Störungen und auf besondere Anforderung des AG innerhalb von 24h vor Ort sein. Zum Zwecke der technischen Begleitung und für die Abrechnungserstellung stellt der AN mindestens einen festen Ansprechpartner zur Verfügung. Dieser ist auf direkten telefonischen Weg erreichbar. Kontakte über zwischengeschaltete Callcenter sind unerwünscht.
4. Für Ablese-, Verarbeitungs-, oder Abrechnungsfehler haftet der AN, insoweit ihn hierbei ein Verschulden trifft.
5. Der AN stellt dem AG auf besondere Anforderungen Zeitreihen und E- Sätze kostenfrei zur Verfügung.
6. Die Bestimmungen aus den Vorgaben des Mindestlohngesetzes bzw. dem Brandenburger Vergabegesetzes zum Mindestlohn sind einzuhalten.
7. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des AG.
II. Besondere Anforderungen an die Geräteanmietung und Dienstleistung
1. Der AG mietet die Geräte zur verbrauchsabhängigen Erfassung von Wärme und Wasser an.
2. Der Einbau, der Eichaustausch innerhalb der Vertragslaufzeit, die Gewährleistung über die gesamte Vertragslaufzeit sowie der Ausbau der Geräte bei Vertragsende sind Bestandteil der Gerätemiete.
3. Bestandteil der Dienstleistung/Abrechnungsservice ist die Ablesung der Geräte zum Ende des Abrechnungszeitraumes, der Austausch bzw. die Erstellung oder Einstellung von A - Sätzen, der M/L Sätze, B/K Sätze und D - Sätze im Abrechnungssystem des AN. Darüber hinaus erstellt der AN im Rahmen der Dienstleistung die Einzelabrechnungen (PDF) der Mieter. Dazu gehören soweit erforderlich auch Nutzergruppenvorverteilungen.
4. Die Übergabe von Zuarbeiten zu Mieteranfragen auf Anforderung des AG sowie der Anzeigeservice nach § 32 Mess EG sind Bestandteil der Dienstleistung.
4. Gerätewechsel und Eichaustausch
Der Gerätewechsel ist organisatorisch so zu planen, dass er weitestgehend Ende Oktober 2021 abgeschlossen werden kann. Die Mieter sind 14 Tage vor dem geplanten Gerätewechsel oder Eichaustausch per Hausaushang und Posteinwurf zu informieren. Das gilt auch für den zweiten oder jedem weiteren Termin. Der Anspruch auf Kostenerstattung ab dem dritten Termin setzt voraus, dass der AN rechtssicher den ersten und zweiten Termin nachweisen kann. Dieser Nachweis ist mit der Rechnungslegung zu erbringen.
Auf den Mieterinformationen sind die Adresse und Telefonnummer des Messdienstunternehmens und/oder des Nachauftragnehmers zu dokumentieren. Der Gerätewechsel oder Eichaustausch ist zu allgemein üblichen Zeiten auszuführen. Durch die Rechtsprechung gelten Zeiten zwischen 10.00 und 13.00 sowie 15:00 bis 18:00 als anerkannt. Der AN hat sicherzustellen, dass er für den Mieter zu den allgemein üblichen Geschäftszeiten zum Zweck der Abstimmung telefonisch erreichbar ist. Das gilt auch für Nachzüglertermine. Durch den AN sind mit dem bisher eingesetzten Messdienstunternehmen alle Modalitäten bezüglich der Ablesung und Rückführung der Altgeräte abzusprechen.
Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass Absperreinrichtungen in den Wohnungen nicht immer funktionstüchtig sind. In diesem Fall sind ausschließlich die Strangabsperrventile zu nutzen. Bei Funktionsstörungen der Strangabsperreinrichtungen ist der AG umgehend zu informieren. Die bisherigen Gerätebezeichnungen und Abmessungen werden soweit bekannt, im Leistungsverzeichnis benannt. Es wird empfohlen, bereits vor Terminsetzung die Objekte zu begehen und diesbezüglich zu prüfen.
Der AG erachtet es als sinnvoll, wenn beim Gerätewechsel oder Eichaustausch festsitzende Absperreinrichtungen in den Wohnungen gangbar gemacht oder ausgetauscht werden. Es handelt sich dabei um Zusatzleistungen, die separat entsprechend Angebot des AN und Vereinbarung auf Nachweis vergütet werden. Ein entsprechendes Angebot für diese Zusatzleistung ist den Ausschreibungsunterlagen beizufügen.
Reste- oder Nachzüglermeldungen sind dem AG monatlich per E-Mail und in Listenform zu übergeben. Weitere zumeist automatisch erstellte Meldungen in Papierform sind unerwünscht.