Die Standardsoftware zur 115-Plattform wurde gemäß dem EVB-IT-Systemvertrag B3.50 - 0221/10, Vertragsnr. 11/1206/00 vom 26.9.2011 als Standardsoftware zur dauerhaften Nutzung überlassen mit der Einräumung von nicht-ausschließlichen Nutzungsrechten. Der Quellcode an der Standardsoftware wurde zwar beim Auftraggeber hinterlegt, darf aber durch den Auftraggeber oder dessen beauftragte Dritte nur in besonderen Fällen zur Fehlerbeseitigung und Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit genutzt werden. Solche Fälle liegen aber seitens der USU nicht vor. Für die vergabegegenständliche Leistung hatte zum Zeitpunkt der Vergabe aussschließlich USU die benötigten Rechte zur Änderung der Software.