Der Vertrag mit Fa. BreEnt wird aus der vorangegangenen Interimsvergabe wurde fristlos gekündigt.
Der AWM hat damit erneut zu wenig Verwertungskapazitäten für die in den Containern im Stadtgebiet gesammelten Alttextilien.
Daher wurde nun noch einmal ein oberschwelliges Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV für die durch die Kündigung freigewordenen Lose 1 und 2 durchgeführt.
Dies ist möglich, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte besonders dringlich ist und die Gründe nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Es war nicht vorherzusehen, dass Fa. BreEnt trotz aller Zusicherungen im Vorfeld technisch nicht in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß in der vertraglich vereinbarten Weise zu übernehmen und die Dringlichkeit ist damit begründet, dass ansonsten ab sofort viel zu wenig Entsorgungsmöglichkeiten für die in den städtischen Containern gesammelten Alttextilien besteht und damit das ganze Sammelsystem gefährdet ist.