Die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist rechtmäßig, da nur die Firma KODE, als Hersteller der Lizenzen, als Vertragspartner in Betracht kommt. Die Erbringung der unter Punkt 2 genannten Leistungen durch andere Unternehmen als den Hersteller ist nicht möglich, da die Software ausschließlich durch die KODE GmbH vertrieben wird. Als Hersteller verfügt die KODE GmbH über die alleinigen SourceCode-Rechte an der Software. Somit ist der Zugriff auf die Software bzw. auf den Quellcode nur der KODE GmbH möglich. Der Quellcode bzw. der Zugriff darauf ist allerdings notwendig, um die unter Punkt 2 genannten Leistungen zu erbringen. (s. hierzu Bestätigung des AN)
Die kontinuierliche Versorgung der speziell geschulten KODE®-Berater/innen mit der IT-gestützten Auswertung (KODE®-Einschätzungen) sowie die der modularen Informations- und Trainingseinheiten (MIT) zur konkreten Kompetenzentwicklung müssen weiterhin gewährleistet sein.
Es gibt Testverfahren zu Einzelkompetenzbereichen, die aber nicht auf dem Kompetenzmodell der BA beruhen bzw. nicht das volle für die BA relevante Kompetenzspektrum abdecken. Das Kompetenzmodell der BA beruht auf dem Kompetenzmodell, auf das sich auch das Verfahren KODE® bezieht.
Ziel der Beschaffung ist die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der lizenzierten KODE® Beraterinnen/-Berater, um hierdurch weiterhin den Beschäftigten der BA ein PE-Instrument anbieten zu können, dass sie bei der Identifizierung und Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen unterstützt.
Aufgrund gesetzlicher Änderungen (§ 12 BBG, Stand Ende Juli 2016 i. V. m. entsprechenden Verordnungen) sowie geschäftspolitischer Vorgaben ist es zwingend erforderlich, ein barrierefreies Produkt nach dem aktuellen Begutachtungsvorgehen der BITV 2.0 einzusetzen. Diese Anforderungen erfüllt die KODE®-Lizenz. Darüber hinaus, sind sowohl die KODE® Auswertungen als auch die Dokumente des KODE® Informations- und Trainingsprogramms (MITs) im PDF-Format barrierefrei. Dadurch wird sichergestellt, dass Beschäftigte mit Behinderung, die eine KODE®-Beratung erhalten, keine dritte Person beim Ausfüllen der vertraulichen Daten benötigen. Beschäftigten mit Behinderung steht damit ebenfalls die Möglichkeit offen, als KODE®-Berater/in tätig zu sein.