VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Bitte um Beachtung: Der geschätzte Netto-Auftragswert liegt mit EUR 180.000 unter dem für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des GWB-/EU-Vergaberechts hier relevanten Schwellenwert von EUR 214.000. Somit ist die UVgO anwendbar.
Einschlägig ist vorliegend § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO. Denn die benötigen Beratungsleistungen können nur von einem bestimmten Unternehmen, namentlich der Kienbaum Consultants International GmbH, erbracht werden. Gerade bei freiberuflichen Leistungen, die durch ein persönliches oder Vertrauensverhältnis gekennzeichnet sind, spricht per se viel dafür, dass diese regelmäßig nur von einem bestimmten Anbieter erbracht werden können. So liegt der Fall auch hier. Benötigt werden hochstrategische Beratungsleistungen, die den Kernbereich der Unternehmenssteuerung betreffen und daher ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer erfordern. Nur mit der Kienbaum Consultants International GmbH besteht ein solch enges persönliches Vertrauensverhältnis, welches sich erst im Rahmen einer beständigen Zusammenarbeit entwickelt hat. Hinzukommt, dass die Auftraggeberin in einem Bereich tätig ist, welcher im Spannungsfeld zahlreicher Interessen und Erwartungshaltungen steht, deren Kenntnis für die Beratungstätigkeit unerlässlich ist. Durch ihre Tätigkeit für die Auftraggeberin in der Vergangenheit und die enge Einbindung in die hochstrategische Entwicklung, die maßgeblich gemeinsam mit ihr vorangetrieben wurde, verfügt nur die Kienbaum Consultants International GmbH über die erforderlichen besonderen Kenntnisse der Spezifika des Tätigkeitsbereichs der Auftraggeberin sowie der sich hieraus ergebenden besonderen Anforde-rungen an die Unternehmenssteuerung der Auftraggeberin. Die Natur des Auftrags bedingt daher, dass lediglich die Kienbaum Consultants International GmbH in der Lage ist, den Bedarf der Auftraggeberin effektiv zu decken.
Nach all dem kann die benötigte Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen, der Kienbaum Consultants International GmbH erbracht werden. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO sind damit erfüllt, so dass gemäß § 50 Satz 2 UVgO eine Vergabe unmittelbar an die Kienbaum Consultants International GmbH ohne Wettbewerb zulässig ist.
Zudem erfordern hier auch die besonderen Umstände der Beschaffung, namentlich die Herausforderungen der globalen COVID-19-Pandemie eine fortgesetzte Zusammenarbeit mit der Kien-baum Consultants International GmbH. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UvGO ist demnach ebenfalls eine Vergabe ohne Wettbewerb zulässig. Denn das sich stetig veränderte Pandemiegeschehen und die sich daraus ergebenden regelmäßig kurzfristig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Gesellschaftsbereiche, machen ein hochagiles Reagieren auf Seiten der BGW erforderlich, um die an sie gestellten Aufgaben zu bewältigen. Wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland und auf globaler Ebene entwickelt und welche immer wieder neuen Rahmenbedingungen sich damit für die Tätigkeit der BGW ergeben, war und ist für die BGW auch nicht vorhersehbar. In dieser komplexen Gemengelage ist eine kontinuierliche Unterstützung der BGW ohne etwaige Übergangsphase zwingend erforderlich. Um die BGW unmittelbar handlungsfähig zu halten, sind Abstimmungs- und Schnittstellenprobleme bestmöglich zu vermeiden. Das kann nur bei einer Leistungserbringung durch die Kienbaum Consultants International GmbH gelingen. Eine unmittelbare Auftragsvergabe ist daher auch gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO gerechtfertigt.