431289-2026 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Schramberg
OJ S 119/2026 24/06/2026
Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungNahverkehrsamt
E-Mailnahverkehrsamt@landkreis-rottweil.de
Rechtsform des ErwerbersLokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelPersonenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Schramberg
BeschreibungDer Landkreis Rottweil beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die im Linienbündel Schramberg zusammengefassten nachfolgend dargestellten Buslinienverkehre mit Betriebsaufnahme zum 01.08.2028 auf den Linien: 7481, künftig 53 Schramberg - Sulgen - Aichhalden - Rötenberg - Alpirsbach 7484, künftig 54 Schramberg - Lauterbach - Sulzbach - Fohrenbühl - Hornberg 55 Schramberg -Tennenbronn - St. Georgen 56 Sulgen - Hardt - Tennenbronn 7486, künftig 57 Schramberg (- Sulgen) - Hardt - Königsfeld Der Betrieb endet dabei für alle vom Linienbündel umfassten Linien am 31.07.2038. Die im Linienbündel zusammengefassten Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG betrachtet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Interne KennungLRARW-NVA-VI-2026-0001
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftMarienstraße 2  
StadtLandkreis Rottweil
Postleitzahl78628
Land, Gliederung (NUTS)Rottweil (DE135)
LandDeutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenA) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Diese Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten ÖDA-Vergabe umfassten Linien (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. B) Vergabe als Gesamtleistung: Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden vom Landkreis Rottweil als zuständiger Behörde Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese sind in einem ergänzenden Dokument gemäß § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG angegeben, welches inklusive seiner Anlagen als Download unter folgendem Link zur Verfügung steht: https://www.landkreis-rottweil.de/de/aktuelles/Ausschreibungen Die dort formulierten Anforderungen sind ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit etwaiger eigenwirtschaftlicher Anträge. Ein solcher ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den der Landkreis über den ÖDA zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht; widrigenfalls ist der Antrag abzulehnen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A) auch voraussetzt, dass die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht zwingend vorgegebener Standards, so sind diese in gleicher Weise verbindlich zuzusichern. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre inklusive der Bestandteile des Genehmigungsantrages, die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in aller Regel zumutbar. Zumutbar sind insbesondere alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen und einzukalkulieren. Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Rottweil als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
3. Teil
3.1.
TeilPAR-0000
TitelPersonenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Schramberg
BeschreibungDer Landkreis Rottweil beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die im Linienbündel Schramberg zusammengefassten nachfolgend dargestellten Buslinienverkehre mit Betriebsaufnahme zum 01.08.2028 auf den Linien: 7481, künftig 53 Schramberg - Sulgen - Aichhalden - Rötenberg - Alpirsbach 7484, künftig 54 Schramberg - Lauterbach - Sulzbach - Fohrenbühl - Hornberg 55 Schramberg -Tennenbronn - St. Georgen 56 Sulgen - Hardt - Tennenbronn 7486, künftig 57 Schramberg (- Sulgen) - Hardt - Königsfeld Der Betrieb endet dabei für alle vom Linienbündel umfassten Linien am 31.07.2038. Die im Linienbündel zusammengefassten Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG betrachtet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
3.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
3.1.2.
Erfüllungsort
StadtSchramberg
Postleitzahl78713
Land, Gliederung (NUTS)Rottweil (DE135)
LandDeutschland
3.1.2.
Erfüllungsort
StadtHardt im Schwarzwald
Postleitzahl78739
Land, Gliederung (NUTS)Rottweil (DE135)
LandDeutschland
3.1.2.
Erfüllungsort
StadtAichhalden
Postleitzahl78733
Land, Gliederung (NUTS)Rottweil (DE135)
LandDeutschland
3.1.2.
Erfüllungsort
StadtLauterbach im Schwarzwald
Postleitzahl78730
Land, Gliederung (NUTS)Rottweil (DE135)
LandDeutschland
3.1.2.
Erfüllungsort
StadtKönigsfeld im Schwarzwald
Postleitzahl78126
Land, Gliederung (NUTS)Schwarzwald-Baar-Kreis (DE136)
LandDeutschland
3.1.2.
Erfüllungsort
StadtSt. Georgen im Schwarzwald
Postleitzahl78112
Land, Gliederung (NUTS)Schwarzwald-Baar-Kreis (DE136)
LandDeutschland
3.1.2.
Erfüllungsort
StadtHornberg
Postleitzahl78132
Land, Gliederung (NUTS)Ortenaukreis (DE134)
LandDeutschland
3.1.2.
Erfüllungsort
StadtAlpirsbach
Postleitzahl72275
Land, Gliederung (NUTS)Freudenstadt (DE12C)
LandDeutschland
3.1.3.
Dauer
Datum des Beginns01/08/2028
Enddatum der Laufzeit31/07/2038
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesennein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignetnein
Zusätzliche InformationenA) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Diese Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten ÖDA-Vergabe umfassten Linien (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. B) Vergabe als Gesamtleistung: Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden vom Landkreis Rottweil als zuständiger Behörde Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese sind in einem ergänzenden Dokument gemäß § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG angegeben, welches inklusive seiner Anlagen als Download unter folgendem Link zur Verfügung steht: https://www.landkreis-rottweil.de/de/aktuelles/Ausschreibungen Die dort formulierten Anforderungen sind ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit etwaiger eigenwirtschaftlicher Anträge. Ein solcher ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den der Landkreis über den ÖDA zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht; widrigenfalls ist der Antrag abzulehnen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A) auch voraussetzt, dass die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht zwingend vorgegebener Standards, so sind diese in gleicher Weise verbindlich zuzusichern. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre inklusive der Bestandteile des Genehmigungsantrages, die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in aller Regel zumutbar. Zumutbar sind insbesondere alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen und einzukalkulieren. Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Rottweil als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
3.1.7.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
3.1.8.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
SchlichtungsstelleVergabekammer Baden-Württemberg
ÜberprüfungsstelleVergabekammer Baden-Württemberg
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltNahverkehrsamt
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltLandkreis Rottweil Nahverkehrsamt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtNahverkehrsamt
8. Organisationen
8.1.
ORG-7001
Offizielle BezeichnungNahverkehrsamt
Registrierungsnummer78628-RW-1
PostanschriftMarienstraße 2
StadtRottweil
Postleitzahl78628
Land, Gliederung (NUTS)Rottweil (DE135)
LandDeutschland
KontaktpersonLandkreis Rottweil Nahverkehrsamt
E-Mailnahverkehrsamt@landkreis-rottweil.de
Telefon+49 741-244-385
Fax+49 741-244-6385
Internetadressehttps://www.landkreis-rottweil.de
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1.
ORG-7004
Offizielle BezeichnungVergabekammer Baden-Württemberg
Registrierungsnummer08-A9866-40
PostanschriftDurlacher Allee 100
StadtKarlsruhe
Postleitzahl76137
Land, Gliederung (NUTS)Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
LandDeutschland
E-Mailvergabekammer@rpk.bwl.de
Telefon+49721 926 8730
Fax+49721 9263985
Internetadressehttps://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-7005
Offizielle BezeichnungLandkreis Rottweil Nahverkehrsamt
Registrierungsnummer78628-RW-1
PostanschriftMarienstraße 2
StadtRottweil
Postleitzahl78628
Land, Gliederung (NUTS)Rottweil (DE135)
LandDeutschland
E-Mailnahverkehrsamt@landkreis-rottweil.de
Telefon+49741244385
Fax+497412446385
Internetadressehttps://www.landkreis-rottweil.de
Rollen dieser Organisation
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-7006
Offizielle BezeichnungVergabekammer Baden-Württemberg
Registrierungsnummer08-A9866-40
StadtKarlsruhe
Postleitzahl76137
Land, Gliederung (NUTS)Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
LandDeutschland
E-Mailvergabekammer@rpk.bwl.de
Telefon+49721 926 8730
Fax+49721 9263985
Internetadressehttps://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Rollen dieser Organisation
Schlichtungsstelle
8.1.
ORG-7007
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachungcdc4c482-a286-4be1-a2b6-a83c8c70b703  -  01
FormulartypPlanung
Art der BekanntmachungVorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Unterart der Bekanntmachung4
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung22/06/2026 14:23:02 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung431289-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe119/2026
Datum der Veröffentlichung24/06/2026
Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens03/05/2027