Es handelt sich um eine Dringlichkeitsvergabe im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV im Rahmen von Corona.
Ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren nach dem VgV ist aufgrund der Dringlichkeit nicht möglich. Das Impfzentrum Bochum muss weiter handlungsfähig sein und auch über den 30.06.2021 hinaus betrieben werden. Aufgrund der unklaren, ständig wechselnden Erlasslage und momentanen Situation ist die Dringlichkeit nicht der Stadt Bochum zuzurechnen.