Daher wird nun doch ein oberschwelliges Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV durchgeführt.
Dies ist möglich, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht
voraussehen konnte besonders dringlich ist und die Gründe nicht dem Verhalten des
Auftraggebers zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Einlegung des Nachprüfungsantrags war nicht vorherzusehen und die Dringlichkeit ist
damit begründet, dass ansonsten ab KW 27 keine ordnungsgemäße Entsorgungsmöglichkeit
für die in den städtischen Containern gesammelten Alttextilien mehr besteht. Die Einlegung
des Nachprüfungsantrags erfolgte durch einen unterlegenen Bieter und ist nicht dem
Auftraggeber zuzurechnen.