Eine Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter ist zulässig, gem. §§14 Abs. 1, 4 Nr. 5 iVm. 17 Abs. 5 VgV.
Es werden zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen beschafft. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde dazu führen, dass Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen gekauft werden müssten, was zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen würde. Es liegt keine Neubeschaffung vor. Zweck des Rahmenvertrags ist die Aufbereitung bzw. der Ersatz auszutauschender Einsatzhelme aus dem Rollout (Neueinführung des Artikels 2018) sowie die Deckung kleinerer neuer Bedarfe aufgrund Personalaufwuchses.
Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass ein anderes Produkt mit abweichenden technischen Merkmalen eingeführt werden muss, da aufgrund bestehender Schutzrechte an Einsatzhelm und Atemmaske der ursprüngliche Auftragnehmer einzig berechtigter Lieferant dieser Artikel ist. Zudem würde ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen, dass Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen gekauft werden müssten und dies zu technischer Unvereinbarkeit bzw. unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten in Gebrauch und Wartung führen würde.
Die Einführung eines weiteren, neuen Produkts hätte erneuten Schulungsbedarf in erheblichem Maße, insbesondere bezüglich der Wartung zur Folge. Eine Wartung durch polizeiinterne Stellen kann nur durch geschultes Personal erfolgen, um bestehende Garantieansprüche nicht zu gefährden sowie die Sicherheit und uneingeschränkte Einsatzfunktionalität der Artikel weiter zu gewährleisten. Auch im Wartungsfall selbst kann es zu nicht unerheblichem (Mehr-)Aufwand ggf. gar Schwierigkeiten kommen.
Für unterschiedliche Helmmodelle ist mit abweichenden Wartungsaufwand, -material und Wartungszeiträumen zu rechnen. Durch die anzunehmende Ähnlichkeit der Helme aufgrund des gleichen Einsatzbereiches ist die Gefahr der Verwechslung und Fehlmontage im Wartungsfall hoch. Es kann zu einer fehlerhaften Reparatur aufgrund falsch eingesetzter Einzelteile (Ersatzteil „A“ für Helm „B“, die Ersatzteile sind für die jeweiligen Helme kompatibel) oder falscher Vorgehensweise (Vorgehensweise der Reparatur „A“ bei Helm „B“) kommen.
Sollte dies unbemerkt bleiben ist ggf. die Schutzfunktion des Artikels reduziert und es besteht erhöhtes Verletzungsrisiko für die Beamten und Beamtinnen im Einsatz. Gleichzeitig würden Garantieansprüche entfallen. Dies gilt es zu vermeiden.
Der Wechsel des Auftragnehmers würde ferner nicht nur o.g. Auswirkungen auf Wartung, Schulung und Handhabung des Helmes, sondern auch auf die Atemschutzmaske haben. Gemäß der Technischen Richtlinie (TR) für ein modular aufgebautes System – Schutzhelm, Hör-/Sprechgarnitur, Atemschutzmaske (Stand: Februar 2011) ist der Helm als Helm-Masken-Kombination (modulares Schutzhelmsystem) gestaltet. Es erfolgt eine Gesamtzertifizierung der Kombination. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird auf maximal drei Jahre begrenzt.