Beschreibung der Beschaffung
Einzelheiten zum Gegenstand der Bekanntmachung sind dem Begleitdokument zu entnehmen, dass der AG auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt. Zulassung von 3 Drittabfertigern (im Folgenden Dienstleister oder auch Bewerber genannt) für die jeweils gebündelte Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem BER für folgende Bodenabfertigungsdienste, soweit diese nicht als zentrale Infrastruktureinrichtungen festgelegt sind: 1. Gepäckabfertigung Anlage 1 Nr. 3 BADV (Die Gepäckabfertigung umfasst die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum), 2. Fracht- und Postabfertigung gem. Anlage 1 Nr. 4 BADV (Nummer 4 soweit es die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft), 3. — Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.1 BADV (das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug, soweit diese nicht als zentrale Infrastruktureinrichtungen gem. Flugplatzhandbuch Kapitel "A.8 - Allgemeine Nutzungsbedingungen (FBO)" Nr. 2.5.4 festgelegt sind: — Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.2 BADV (die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel), — Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.4 BADV (das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich der Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude), — Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.5 BADV (die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel), — Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.6 BADV (das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft und die Bereitstellung und den Einsatz der entsprechenden Mittel; nicht umfasst von der Begrenzung auf 3 Konzessionen sind sog. Werftschlepps. Die Beförderung der Besatzung zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude entsprechend Nr. 5.4 und die sog. Werftschlepps entsprechend Nr. 5.6 sind für den BER liberalisiert, siehe Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2) der BADV. Nicht Bestandteil der Bodenabfertigungslizenzen sind alle Privat- und Geschäftsflüge, die über das Terminal der Allgemeinen Luftfahrt (General Aviation Terminal - GAT) abgefertigt werden und nicht zum Linien- und Charterverkehr zählen. Alle 3 zuzulassenden Dienstleister haben die oben aufgeführten nicht liberalisierten Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit anzubieten (Bündel), da diese Bündelung betrieblich geboten und notwendig zur möglichsteffizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten ist. Bewerbungen für einen Teil innerhalb des Bündels sind nicht zulässig. Interessenbekundungen, die sich nur auf einzelne der vorgenannten Dienstleistungen beziehen, werden ausgeschlossen.