Laut Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2021 bezüglich der Hochwasserkatastrophe besteht die Möglichkeit der Dringlichkeitsvergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oberhalb der EU-Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (§ 14 Absatz 4 Nummer 3 Vergabeverordnung).
Eine Dringlichkeit besteht, wenn "äußerst dringliche, zwingende Gründe", wie etwa die Behebung von Katastrophenschäden oder Beschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig sind und dazu führen, dass Mindestfristen nicht eingehalten werden können. Die zur Dringlichkeit führenden Umstände dürfen dabei nicht vom öffentlichen Auftraggeber verschuldet sein.
Dies ist bei der vorliegenden Katastrophenlage der Fall.