Angesichts der dringlich, zwingenden Umstände (wie in der Begründung unter
§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV aufgeführt) ist es unvermeidlich die Wartung der Automatischen Warentransport- Anlage (AWT) umgehend an eine Firma zu vergeben, die bereits Erfahrungen mit der Anlage hat und in der Lage ist ohne größere und derzeit auch nicht leistbare Unterstützung seitens des TGM BwKrhs die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Da derzeit, auch aufgrund der einzigartigen Ausführung der Anlage, keine weiteren (und vermutlich auch nicht über eine EU-weite Ausschreibung ermittelbaren) potentiellen Auftragnehmer bekannt sind, die diese Leistung zeitgerecht erbringen können, ist es unabdingbar auf die Firma zurückzugreifen, die bereits die letzte Wartung an der Anlage zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat, und mit der Leistung zu beauftragen.
Somit erfolgt die Vergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV i.V.m.
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV.; Die Sicherheit und Einsatzversorgung des gesamten Krankenhauses ist massiv von der Funktionsfähigkeit der Automatischen Warentransport-Anlage (AWT) abhängig. Aufgrund ihres Alters und der Einmaligkeit der Anlage, sowie des Umstandes, dass der Hersteller nicht mehr existent ist, ist eine qualifizierte Ausschreibung, deren Vorbereitungen bereits seit längerem laufen, hinsichtlich der Forderungen an den Dienstleister wie auch an die durchzuführenden Arbeiten umständlich und umfangreich.