Die Erweiterung der umrichterrnahen Steuerung kann nur den Hersteller erfolgen, da dieser Eigentümer des Quellcode der Betriebs- und Regelungssoftware des Umrichters ist. Der Quell-code wird im Rahmen der Ausschreibung nicht gefordert und stellt außerdem eine der Kern-kompetenzen des Lieferanten dar. Eine Teilung von Quellcodes ist nicht vorgesehen und auch durch keine Geheimhaltungsvereinbarungen gedeckt. Daher kann diese Erweiterung der um-richternahen Steuerung nur durch den Hersteller erfolgen, es sei denn es wird ein kompletter Neubau der Umrichter vorgenommen. Dies ist finanziell nicht zumutbar.
Gemäß der SektVO§13 (2) 3. b) kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angebo-ten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, da aus o.g. techni-schen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist bzw. kein anderes Unternehmen Zugriff die Quellcodes der Fa. ABB hat.