Die Auftragsvergabe ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 132 Absatz 2 Ziffer 2 GWB zulässig, da zusätzliche Liefer- und Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein -Wechsel des Auftragsnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die HOCHBAH verbunden wäre.
1. Ein Wechsel des Auftragsnehmers kann aus folgenden wirtschaftlichen Gründen nicht
erfolgen: Bei einem Wechsel des Auftragsnehmers müssten sämtliche angemietete Komponenten wie Brandmelder, Bewegungsmelder, Videokameras, Server und Bedienplätze demontiert werden und durch einen neuen Anbieter ersetzt werden. Ca. 30 Mitarbeiter der HOCHBAHN-Wache und 4 eigene Mitarbeiter müssten auf ein neues System geschult werden. Für den Zeitraum der De- und Neuinstallation müssten die Gebäude Steinstraße 5-7 und Steinstraße 20 händisch geöffnet und verschlossen und durch Manpower bewacht werden. Dieses würde einen erheblichen Personalbedarf 24/7 über einen Zeitraum von mindestens 14 Tage nach sich ziehen.
2. Ein Wechsel des Auftragsnehmers kann aus folgenden technischen Gründen nicht erfolgen: Bei Installation von Anlagen unterschiedlicher Auftragnehmer, müssten die Anlagen durch Schnittstellen zusammengeführt werden. Ein störungsfreier und sicherer Betrieb der Anlagen kann somit nicht gewährleistet werden. Durch den Tausch der technischen Komponenten kann der Austausch der Datenleitungen erforderlich werden, was wiederum erhebliche bauliche und brandschutztechnische Aufwände nach sich ziehen kann.
3. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit folgenden erheblichen Schwierigkeiten verbunden:
Saubere Schnittstellen in der Verbindung der verschiedenen Techniken mit mehreren Anbietern sind durch Verknüpfungen nicht abbildbar. Bei Störungen oder Umbauten in den Gebäuden müssten gleichzeitig alle beteiligten Firmen beauftragt werden. Das gleiche gilt für Wartungs- und Instandsetzungstermine. Eine transparente Erkennung von Störungsursachen wäre kaum möglich, da mit gegenseitiger Schuldzuweisung der unterschiedlichen beteiligten Firmen zu rechnen wäre. Da wir das Gebäude Steinstraße 5-7 lediglich angemietet haben und der Vermieter zu Mietbeginn die vorgenannten Techniken zu unseren Lasten auf unserer Mietfläche installiert hat, besteht hier eine vertragsrechtliche Abhängigkeit, zumal der Vermieter selbst einige Etagen des Gebäudes nutzt und es sich einige vermietete Ladenflächen und eine Parkgarage im Gebäude befinden. Der Gebäudeeigentümer hat - um Schnittstellen zu vermeiden - seinerzeit Firma Bosch Sicherheitssysteme GmbH mit der Ausstattung seiner Flächen und die vermieteten Ladenflächen mit der Installation der behördlich vorgeschriebenen Brandmeldeanlage beauftragt. Um nicht eine Vielzahl von einzelnen Brandmeldeanlagen in einem Gebäude zu haben, wurden die Anlagen zu einer großen Anlage zusammengeschaltet. Sollte sich die HOCHBAHN von der Firma Bosch Sicherheitssysteme GmbH vertraglich trennen, wäre mit erheblichen Auswirkungen auf den bestehenden Mietvertrag zu rechnen.
4. Ein Wechsel des Auftragsnehmers wäre mit folgenden beträchtlichen Zusatzkosten verbunden: Beträchtliche Zusatzkosten würden durch den Austausch der technischen Komponenten wie Bewegungsmelder, Überfallmelder, Türen- und Fensterkontakte, Brandmelder und die dazugehörigen Anlagen und Server entstehen. Obendrein kommen noch unsere Eigenleistungen und bauliche Anpassungen unter Berücksichtigung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen durch die bauaufsichtliche Hochhaus-Richtlinie.