Verlängerung und Neubeschaffung von UFED Lizenzen für die Polizei Sachsen
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
II.1.3.
Art des Auftrags Lieferauftrag
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DED Sachsen
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
Verlängerung und Neubeschaffung von UFED Lizenzen für die Polizei Sachsen.
II.2.7.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Laufzeit in Monaten: 36
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
Abschnitt IV: Verfahren
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 255-640589
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftrags-Nr.: B5668
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe 28/12/2020
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: Cellebrite GmbH
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: ja
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession Gesamtwert der Beschaffung: 768 420,00 EUR
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: +49 3419771199
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist hierbei nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dazulegen, dass dem unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach §135 Abs. 1 Ne. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetztes gestattet ist und dieser Verstoß in einem nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach §135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit gem. §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
VI.4.4.
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Offizielle Bezeichnung: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: +49 3419771199
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung 05/08/2022
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
VII.1.
Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1.
CPV-Code Hauptteil 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
VII.1.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
VII.1.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DED Sachsen
VII.1.4.
Beschreibung der Beschaffung
Verlängerung und Neubeschaffung von UFED Lizenzen für die Polizei Sachsen
VII.1.5.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Laufzeit in Monaten: 36
VII.1.6.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 768 420,00 EUR
VII.1.7.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: Cellebrite GmbH
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2.
Angaben zu den Änderungen
VII.2.1.
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Erweiterung und Ergänzung des Vertrages mit UFED Lizenzen
VII.2.2.
Gründe für die Änderung Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
§ 132 GWB Abs. 2 Nr. 2 Der Wechsel des Lieferanten würde einen erheblichen wirtschaftlichen und technischen Aufwand bedeuten, da beim Wechsel der Software auf einen anderen Hersteller auch die komplette beigestellte Hardware obsolet ist. Diese Hardware ist speziell durch den Anbieter auf die Software abgestimmt und ausgelegt. Zusätzlich wird durch den Teilersatz der wirtschaftliche Mehraufwand reduziert, da damit ein Wechsel auf ein Flatratemodell verbunden ist und damit keine Abrechnung pro erbrachte Leistung erfolgt.Weiterhin wären bei einem Wechsel und Austausch der Systeme zum aktuellen Zeitpunkt die Ermittlungstätigkeiten der Polizei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was zu einer Verzögerung der Strafverfolgung und Prävention führt. Damit wäre auch der Punkte § 132 GWB Abs. 2 Nr. 2 b) betroffen.
VII.2.3.
Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)