43770-2024 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Heidelberg: Softwareprogrammierung und -beratung
OJ S 16/2024 23/01/2024
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD)
Postanschrift: Im Neuenheimer Feld 670
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
E-Mail: vergabestelle.gb3@med.uni-heidelberg.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
IMPLEMENTIERUNG E-REZEPT
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Gegenstand dieses Auftrages ist digitale Verarbeitung von ambulanten Abrechnungsvorgängen für E-Rezepte.
Jedes ausgestellte E-Rezept, eingeschränkt auf den Prozess einer Direktzuweisung, wird über das
Verordnungssystem AiDKlinik elektronisch zur Verfügung gestellt und in der Lösung SAP APM gespeichert.
Die Klinikumsapotheke kann diese Vorgänge einzeln aufrufen und über die bereits bekannte Funktion der
Falldatensuche zu Patienten aus dem klinischen System online Abrufen und in den Abrechnungsprozess mit
einfließen lassen. Das Filtern und die Übermittlung von E-Rezepten einer Direktzuweisung liegt in der
Verantwortung des Verordnungssystems AiDKlinik, die ambulante Abrechnung nimmt diese Vorgänge
entgegen und übernimmt für den Prozess der Taxierung je E-Rezeptvorgang die funktionale
Verantwortlichkeit.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 236 456,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
72267000 Software-Wartung und -Reparatur
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieses Auftrages ist digitale Verarbeitung von ambulanten Abrechnungsvorgängen für E-Rezepte.
Jedes ausgestellte E-Rezept, eingeschränkt auf den Prozess einer Direktzuweisung, wird über das
Verordnungssystem AiDKlinik elektronisch zur Verfügung gestellt und in der Lösung SAP APM gespeichert.
Die Klinikumsapotheke kann diese Vorgänge einzeln aufrufen und über die bereits bekannte Funktion der
Falldatensuche zu Patienten aus dem klinischen System online Abrufen und in den Abrechnungsprozess mit
einfließen lassen. Das Filtern und die Übermittlung von E-Rezepten einer Direktzuweisung liegt in der
Verantwortung des Verordnungssystems AiDKlinik, die ambulante Abrechnung nimmt diese Vorgänge
entgegen und übernimmt für den Prozess der Taxierung je E-Rezeptvorgang die funktionale
Verantwortlichkeit.
Im Prozess der jeweiligen Einzelverarbeitung der E-Rezepte aus den Workflows wird die Kommunikation zwischen
dem betriebswirtschaftlichen SAP-System und dem E-Rezept Fachdienst der Telematikinfrastruktur (TI) über den
Konnektor und die vorgeschaltete Middleware „Omniconnect“ durchlaufen. Die Seite Omniconnect kommuniziert
in diesen Einzelschritten sukzessive mit der TI. Die Erfassung der Taxierung muss an den elektronischen
Abrechnungsprozess entlang Anpassungen erhalten:
1. Mit einem E-Rezept Token und dem Access Code wird ein Vorgang übergeben und der Abruf eines E-Rezeptes
aus der TI angestoßen. Ablage der Einzelinformationen im SAP.
2. Abgabemeldung für den Vorgang eines E-Rezeptes erzeugen (Verordnungsdatensatz), dieser wird an die TI
übergeben.
3. Quittierung der Abgabemeldung und Ablage in die TI.
4. Erzeugung Abgabedatensatz für das E-Rezept und Ablage in die TI (Erstellung, Validierung und Abrechnung)
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die in der Apotheke zum Taxieren der Muster 16 Rezepte bisher genutzte Software ataxx, die auch für
Großhandelbestellung verwendet wurde/wird, wird das E-Rezept gar nicht unterstützen und musste
abgelöst werden.
Es wurde rechtezeitig nach einer passenden, SAP-basierten Lösung gesucht, die die bisherigen Prozesse
bei der ambulanten Rezeptabrechnung signifikant verbessern würde. Eine SAP-basierte Lösung bietet,
im Gegensatz zur ataxx-Lösung, eine direkte IS-H Schnittstelle zum Fall, automatische Umbuchung von
rezeptierten Arzneimitteln (Entlastung von Kostenstellen), Möglichkeit einer direkten Abrechnung usw.,
die vorher nicht vorhanden war. Insbesondere sollte zukünftig auch das E-Rezept mit dieser Logik
unterstützt werden.
Die Softwarelösungen der deutschen Krankenhäuser sind leider extrem divers. Insbesondere vor dem Hintergrund der speziellen deutschen Abrechnungsregeln, die auf Landesebenen noch unterschiedlich ausfallen, gibt es keine
fertige Softwarelösung-Angebote.
Über die ADKA-Community der deutschen Krankenhausapotheker wurde der Markt in 2019/20 geprüft.
Die Infrastruktur sowie die betriebswirtschaftlichen SAP-Module in Dresden sind bis auf
Herstellungssoftware vergleichbar mit Heidelberg. Nach Austausch und Beratungen mit den Dresdner
Kollegen wurde die in der dortigen Klinikapotheke entwickelte adaptierte Lösung des APM-Moduls der
Fa. snap Consulting passend zu den Anforderungen am Universitätsklinikum Heidelberg sowohl in
Hinsicht der Infrastruktur als auch in Hinsicht der Prozessunterstützung eingeschätzt.
Auf Basis dieser Marktrecherche wurde Ende 2021 die SAP-Lösung „APM“ der Firma „snap consulting“
beschafft (SAP-APM = SAP Apothekenmanagement). Ziel war die Ablösung der bisherigen
Arzneimitteltaxierung, um zukünftige Anforderungen, insbesondere in der Abrechnung von ERezepten,
erfüllen zu können.
Bei den Abrechnungen von E-Rezepten gibt es zusätzlich die technische Anforderung der Übertragung
eines Rezeptes vom Arzt in die Apotheke mit Ausschluss des Patienten selbst (Direktworkflow). Hierfür
stehen verschiedene Wege zur Verfügung, die mit der „Gesellschaft für Telematikanwendungen der
Gesundheitskarte“ (gematik) im Juni 2023 konsolidiert wurden. Neben KIM-Nachrichten, für die noch
keine Lösung implementiert ist, dürfen Häuser auch eigene sichere Schnittstellen betreiben. Das steht
für das Klinikum wesentlich schneller zur Verfügung und ist sowohl technisch als auch für die
Anwender wesentlich einfacher zu handhaben und im Prozess zu integrieren.
Aus diesem Grund fiel die Entscheidung auf die Erweiterung der o.g. APM-Lösung in Hinblick auf das ERezept,
die nur vom Hersteller snap consulting angeboten wird.
Die Firma snap Consulting war bisher bei allen bereits produktiven Installationen in der Bundesrepublik
Deutschland der Implementierungspartner und betreut bis heute neben diversen
Krankenhausverbünden auch die Universitätsklinika. Insbesondere haben sich bereits in der
Vergangenheit viele UKs mit SAP-Betriebssystem für die Lösung SAP APM, SAP VPM, SAP PTR
entschieden, z.B. UM Greifswald, UM Rostock, UK Münster, UK Aachen UK Düsseldorf, UK Köln, UK
Dresden, UK Jena, UK Frankfurt, UM Mainz. Die daraus erworbenen fachlichen und systemseitigen
Synergien werden in vollem Umfang auch dem Universitätsklinikum Heidelberg in Form von
qualifizierten Beraterkonzepten zur Verfügung stehen.
Die Firma snap Consulting war auch bereits in der Vergangenheit in der Apotheke in diversen
Implementierungsprojekten eingebunden und kennt somit die Heidelberger Prozess- und die ITLandschaft
und kann damit zeitnah mit der Implementierung anfangen (siehe Zeitplan).
Dies war insbesondere ausschlaggebend für die o.g. Einführung der SAP-APM-Lösung, was die nun zu
beschaffende E-Rezept-Erweiterung der APM-Lösung über Fa. snap Consulting alternativlos macht.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 2023-255
Bezeichnung des Auftrags:
IMPLEMENTIERUNG E-REZEPT
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
17/01/2024
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Snap Consulting Systemnahe Anwendungsprogrammierung und Beratung GmbH
Ort: Hallbergmoos
NUTS-Code: DE21B Freising
Postleitzahl: 85399
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 236 456,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
A.) § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. B.) § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
VI.4.4.
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
18/01/2024