Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 SektVO kann der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Für die Hinterlegung der Balisen in der Software des RBC müssten diese in die vorhandenen Grundfunktionen des bestehenden RBC eingreifen. Diese Hinterlegung erforderte Änderungen an der vorhandenen Kernsoftware des RBC, vor allem an der zugrunde liegenden Projektierung der Komponenten und der Quellcodes der vorhandenen Software. Alternative Konzepte anderer Unternehmen sehen keine Anpassung bestehender fremder RBC vor, da keine Schnittstellen existieren, die es ihnen ermöglichen würden, auf dem vorhandenen Softwarestand aufzusetzen. Für das eingesetzte RBC von Siemens sowie für die streckenseitige Ausrüstung VDE 8.1/8.2 wurde zudem ein EG-Prüfzertifikat erwirkt, welches den kommerziellen Betrieb der Strecke erlaubt. Würde in dieses Gesamtsystem durch Anpassungen Dritter eingegriffen, verlöre das Prüfzertifikat seine Gültigkeit und es müsste ein gänzlich Neues erwirkt werden. Die erforderlichen Maßnahmen für die Änderungen an der vorhandenen Kernsoftware des RBC, vor allem an der zugrunde liegenden Projektierung der Komponenten und der Quellcodes der vorhandenen Software können auch deswegen nur vom Errichter der Anlage, des Unternehmens Siemens, vorgenommen werden, da hierfür auf geschütztes Know-how zurückgegriffen werden müsste. Weder vertraglich noch gesetzlich besteht ein Anspruch der DB Netz AG, auf das Knowhow von Siemens, z.B. den Quellcode, in diesem Fall einer Nachrüstung zugreifen zu dürfen. Es fehlt auch an einer vernünftigen Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. Die Hinterlegung der nachzurüstenden Balisen in der Software eines neuen zusätzlichen RBC stellt keine Alternative dar. RBC verschiedener Hersteller sind technisch nicht kompatibel, so dass Schnittstellenlösungen zwischen solchen RBC erst generisch entwickelt und zugelassen werden müssten. Auch eine Zuordnung mehrerer RBC verschiedener Hersteller zu einer ESTW-Unterzentrale ist technisch nicht vorgesehen und nach den Planungsrichtlinien nicht umsetzbar. Das Ersetzen von bestehenden, funktionstüchtigen, zugelassenen und zertifizierten RBCs stellt keine vernünftige Alternative dar, da diese Möglichkeit erhebliche zusätzliche Kosten und Erlösausfälle durch Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs zur Folge hätte. Letztlich widersprechen diese Risiken dem vergaberechtlichen Ziel einer wirtschaftlichen Mittelverwendung durch den AG.
Ebenso heranzuführen ist der § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO, da zusätzliche Bereiche der Streckenabschnitte VDE 8.1 und VDE 8.2 neu und zusätzlich zu den bereits auf Grundlage des vorigen Vertrags aus 2012 ausgerüsteten Außenanlagen mit ETCS-Balisen durch Siemens ausgerüstet werden. Durch die beabsichtigte Auftragsvergabe wird die bestehende ETCS-Ausrüstung in dem Sinne erweitert, dass sich dadurch die Ausdehnung des Umfangs und der Stückzahlen ebenso wie die Ausweitung der Gebrauchstauglichkeit ergibt. Dass sich die Erweiterung nicht auf einen Teil der ursprünglichen Leistung beschränkt, schadet nicht, da sie jedenfalls dem Bezugsprodukt der ursprünglichen ETCS-Ausrüstung der Strecke VDE 8.0 dient. Eine Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Ausrüstung der Trusted Areas in den Überholbahnhöfen der Strecke VDE 8 mit ETCS würde dazu führen, dass Ausrüstungsleistungen mit untersch. Merkmalen gekauft werden müssten, die zu einer technischen Unvereinbarkeit und unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten führen würden. Es wird dazu auf die o. g. Ausführung zur techn. Inkompatibilität verwiesen.