Vorliegend war das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Wege der Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV die zu wählende Vergabeart.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Wesentliche Alleinstellungsmerkmale der zu beschaffenden Reinigungs- und Desinfektionsgerätschaften sprechen für eine Beschaffung bei dem Anbieter Getinge:
- Die Auftraggeberin verfügt derzeit über Reinigungs- und Desinfektionsgeräte des gleichen Herstellers. Korrespondierend hierzu verfügt die Auftraggeberin in der ZSVA bereits über 3 im Betrieb befindliche Sterilisatoren der Firma Getinge.
- Die Reinigungs- und Desinfektionsgeräte müssen ausgetauscht werden. Sämtlichen Geräten des Anbieters Getinge ist zu eigen, dass entsprechende Beschickungswagen und Siebe kompatibel zu allen Geräten des Anbieters sind. Somit können die im Bestand der Auftraggeberin bereits von dem Anbieter verfügbaren Beschickungswagen und Siebe weiter genutzt werden und müssen nicht neu beschafft werden. Eine Neubeschaffung wäre für die Auftraggeberin mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, die bei einer Beschaffung der Reinigungs- und Desinfektionsgerätschaften der Fa. Getinge aufgrund der Kompatibilität der Gerätschaften zueinander und der Kompatibilität der Geräte zu Zubehör entfallen.
- Anschaffungen bei anderen Herstellern würden für die Auftraggeberin aufgrund unterschiedlicher Konfigurationen bauliche Veränderungen erfordern, die bei einem Austausch der Bestandsgeräte der Fa. Getinge mit maßgleichen Geräten des Anbieters entfallen. Zudem würde es durch die Vornahme etwaiger Umbaumaßnahmen zur Einschränkung des laufenden Betriebs in der ZSVA kommen, deren Ausgleich ebenfalls nicht ohne einen erheblichen finanziellen und organisatorischen, personalintensiven Mehraufwand bewerkstelligt werden könnte.
- Die im Bestand vorhandenen Geräte werden derzeit von einer Fachfirma gewartet. Der Service- und Wartungsvertrag könnte bei Beschaffung weiterer Geräte des selben Anbieters auf diese erweitert werden, so dass alle Gerätschaften aus einer Hand, mit den entsprechenden Synergieeffekten, gewartet werden können.
- Ebenso verfügen alle Geräte des Anbieters über einheitliche Bedienoberflächen. Im Klinikum der Auftraggeberin sind eine Vielzahl von Mitarbeiter beschäftigt. Sämtliche Mitarbeiter müssen vorhandene Geräte bestmöglich anwenden und nutzen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, sind stetige Anwenderschulungen erforderlich. Auch aus diesem Grund hat sich die Auftraggeberin im Schwerpunkt auf einen Hersteller festgelegt, um reibungslose, fehlerarme Abläufe mittels einheitlicher Bedienfunktionen gewährleisten zu können. Die Mitarbeiter sind aufgrund der vorhandenen Geräte auf die entsprechenden Bedienoberflächen der Fa. Getinge geschult.
- Für wettbewerbliche Ausschreibungen ist anerkannt, dass besondere Umstände, so etwa tatsächlich bestehende Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und von höherem Zeit- und Kostenaufwand für Schulungen, aber auch die Intention des Auftraggebers, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwedes Risikopotential auszuschließen, das etwa die Verbindung verschiedener mit sich bringt, eine produktspezifische Ausschreibung im Sinne einer „Ein-Hersteller-Strategie“ rechtfertigen können.
Die Beschaffung bei dem Anbieter Getinge bietet der Auftraggeberin nicht nur vorteilhafte Synergien, sondern beinhaltet auch die vorstehend ausgeführten technischen Alleinstellungsmerkmale. Die zu beschaffenden Reinigungs- und Desinfektionsgeräte sind optimal geeignet, entsprechend dem
Beschaffungsbedarf der Klinik in deren ZVSA eingesetzt zu werden.